Förderung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft

Ziel dieser Richtlinie ist die Förderung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft, um damit die Rohstoffproduktivität weiter zu erhöhen und einen Beitrag im Hinblick auf das Ziel der Treibhausgasneutralität zu leisten.

Mit diesem Förderprogramm sollen vorrangig kleine und mittlere Unternehmen bei der Einführung der Kreislaufwirtschaft und beim Transfer innovativer, ressourceneffizienter und klimaschonender Technologien in die unternehmerische Praxis unterstützt werden.

Welche Projekte können gefördert werden? 

Gefördert werden innovative Projekte aus den folgenden Bereichen: 

  1. Ressourceneffizientes Produktdesign, Produktionsverfahren und Geschäftsmodelle,

  2. Schadstoffabtrennung mit dem Ziel der Verwertung bislang beseitigter Abfälle,

  3. bessere Trennverfahren gegenüber dem Branchenüblichen mit dem Ziel der Steigerung von Recyclingquoten beziehungsweise der höherwertigen Verwertung,

  4. Abfallaufbereitungsverfahren zur hochwertigen Verwertung,

  5. die Zusammenarbeit mit Hochschulen, Forschungsinstituten.
Nachfolgend einige Beispiele zu den jeweiligen Themen; Gegenstand von Förderprojekte können auch andere Maßnahmen sein, insbesondere im Zusammenhang mit industriellen und gewerblichen Abfällen oder bestimmten Fraktionen aus vorhandenen Aufbereitungsverfahren. 
1: Beispiele für Ressourceneffizientes Produktdesign, Produktionsverfahren, Geschäftsmodelle
  • Ersatz schadstoffhaltiger Materialien in Kunststoffen, Baustoffen, Elektro-/ Elektronikgeräten  
  • Einsatz von Recyclingmaterialien im Hochbau (Machbarkeit, Leuchtturm)  
  • Einsatz von Recyclingmaterial aus Abfällen, die bei Verbraucherinnen und Verbrauchern anfallen (post-consumer-Abfälle)  
  • weitergehende Kaskadennutzung nativ-organischer Abfälle (Bioökonomie)  
  • Entwicklung recyclingfähiger Baustoffe aus nachwachsenden Rohstoffen  
  • Geschäftsmodelle, die auf längere Nutzungsphasen, Reparierbarkeit, modulare Bauweisen und/oder „Nutzen statt Besitzen“ ausgelegt sind 
2: Beispiele für Schadstoffabtrennung mit dem Ziel der Verwertung bislang beseitigter Abfälle
  • Abtrennung asbesthaltiger Baustoffe aus Bau- und Abbruchmaterialien 
  • Abtrennung von Kunststoffen, die persistente organische Schadstoffe (POP) enthalten, von anderen Kunststoffen oder Abtrennung der Schadstoffe  
  • Abtrennung schadstoffhaltiger Beschichtungen von Metall- oder Holzabfällen 
3: Beispiele für bessere Trennverfahren gegenüber dem Branchenüblichen mit dem Ziel der Steigerung von Recyclingquoten beziehungsweise der höherwertigen Verwertung
  • Rückgewinnung kritischer Rohstoffe beispielsweise aus Elektroaltgeräten oder Batterien 
  • Reduzierung der Fremdstoffe aus mineralischen Ersatzbaustoffen  
  • Reduzierung der Fremdstoffgehalte in Bioabfällen
4: Beispiele für Abfallaufbereitungsverfahren zur hochwertigen Verwertung
  • Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm oder anderen Abfällen und weitergehende Aufbereitung  
  • Recycling von Rotorblättern von Windkraftanlagen und anderen kohlenstofffaserverstärkten und glasfaserverstärkten Kunststoffen (CFK- und GFK-Verbundabfälle) 
  • Aufbereitung gipshaltiger Abfälle 
  • Aufbereitung von Textilabfällen 
  • Recycling bioabbaubarer Werkstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen 
  • Kunststoffverwertung 
  • Verwertung von Baggergut und anderen mineralischen Feinmaterialien 

Gefördert wird in Zusammenhang mit den zuvor genannten Bereichen auch: 

5: Beispiele für die Zusammenarbeit mit Hochschulen, Forschungsinstituten
  • wissenschaftliche Begleitung beispielsweise für Evaluierungsberichte, Analysen und Untersuchungen zur Klimawirkung  
  • Technologietransfer-Vorhaben beispielsweise ein Upscaling von einem Technikums- in einen Praxismaßstab oder  
  • anwendungsnahe Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. 

Wer kann Förderung beantragen?

Diese Förderung kann von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein sowie Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sowie Institutionen, die mit Hochschulen kooperieren, beantragt werden. 

Mittlere Unternehmen sind Unternehmen 

  • mit weniger als 250 Arbeitsplätzen und
  • einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro. 

Kleine Unternehmen sind Unternehmen

  • mit weniger als 50 Arbeitsplätzen und
  • einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro.

Für Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen gelten besondere Regeln zur Feststellung des KMU-Status. Ausnahmsweise können nach dieser Richtlinie auch große Unternehmen oder Kommunen gefördert werden, wenn dafür Mittel aus dem Haushalt des Landes zur Verfügung stehen. 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Das beantragte Fördervorhaben muss einen Beitrag zu folgenden Punkten leisten:

  • Schaffung von zusätzlicher Kapazität für Abfallverwertung (Tonnen/Jahr)
  • Verwendung von Abfall (Tonnen/Jahr) als Rohstoff
  • Reduzierung von Treibhausgasemissionen 
  • Schonung natürlicher Ressourcen (Welche Abfälle werden künftig höherwertig verwertet, die bislang beseitigt oder weniger hochwertig verwertet wurden?)

Zusätzlich sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Maß der Innovation (Was geht über das Branchenübliche hinaus?) 
  • Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 75.000 Euro betragen. 
  • Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens ist gesichert. 

Was wird gefördert?

Zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 

Gefördert werden: 

Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gemäß Artikel 25 AGVO:

  • Die Personalkosten für Angestellte (Forscher, Techniker und sonstiges Personal) soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 AGVO).
  • Restkosten als Pauschale: Die Höhe der förderfähigen Kosten, welche keine direkten Personalkosten darstellen, wird pauschal mit 40 % der förderfähigen direkten Personalkosten festgesetzt.

Handelt es sich bei der Förderung eines Vorhabens nach dieser Richtlinie an einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung oder Hochschule nicht um eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 AEUV, sind die folgenden Kostenarten zuwendungsfähig:

  • Personalkosten in Form von pauschalen Stundensätzen,
  • Gemeinkostenpauschale,
  • Materialkosten,
  • Kosten für Fremdleistungen,
  • Kosten für Instrumente und Ausrüstungen (AfA) bzw. Investitionskosten,
  • Reisekosten.

Investitionen für den Umweltschutz einschließlich Dekarbonisierung:

  • Investitionsmehrkosten, die anhand eines Vergleichs der Kosten der Investition mit denen eines Alternativszenarios ohne die Beihilfe, gemäß Artikel 36 Abs. 4 AGVO ermittelt werden.

Investitionen für Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft:

  • Förderfähig sind die Investitionsmehrkosten, die sich aus dem Vergleich der Gesamtinvestitionskosten des Vorhabens mit denen eines Vorhabens ergeben, das eine vergleichbare Produktionskapazität und Lebensdauer aufweist und den bereits geltenden Unionsnormen entspricht (kontrafaktisches Szenario gemäß Artikel 47 Abs. 7 AGVO).

Nicht gefördert wird:

  • Die Förderung von Grundlagenforschung ist ausgeschlossen. 
  • Maßnahmen, die der Umsetzung von rechtlichen Anforderungen der europäischen Union dienen, sind nicht förderfähig. 

Wie wird gefördert? 

Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht zurückzahlbaren Zuschusses.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Die Höhe dieser Förderung unterscheidet sich nach Art des Vorhabens und nach der Unternehmensgröße. 

Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

Die Zuwendung beträgt für industrielle Forschung und für Durchführbarkeitsstudien:

  • grundsätzlich 50 Prozent, 
  • in mittleren Unternehmen 60 Prozent und
  • in kleinen Unternehmen 70 Prozent

der zuwendungsfähigen Kosten.

Bei industrieller Forschung kann die Förderhöhe unter bestimmten Voraussetzungen auf maximal 80 Prozent erhöht werden. 

Die Zuwendung beträgt für experimentelle Entwicklung 

  • grundsätzlich bis zu 25 Prozent, 
  • bei mittleren Unternehmen 35 Prozent und 
  • in kleinen Unternehmen 45 Prozent 

der zuwendungsfähigen Kosten.  
 
Bei experimenteller Entwicklung kann die Förderhöhe unter bestimmten Bedingungen auf maximal 60 Prozent erhöht werden. 

Die Höhe der Förderung für Einrichtungen für Forschungs- und Wissensverbreitung beträgt:

  • bis zu 80 Prozent bei entsprechend begründeter Notwendigkeit.

Investitionen (nach Artikel 36 AGVO), Investitionsbeihilfen für den Umweltschutz einschließlich Dekarbonisierung und Investitionen nach Artikel 47 AGVO, Investitionsbeihilfen für Ressourceneffizienz und zur Unterstützung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft:

Die Höhe der Förderung beträgt:

  • grundsätzlich maximal 40 Prozent  
  • in mittleren Unternehmen maximal 50 Prozent und 
  • in kleinen Unternehmen maximal 60 Prozent

der beihilfefähigen Kosten.

Dokumente

xlsx | 190 KB
Antrag Kalkulation Kreislaufwirtschaft (KUR) für Entwicklung
Kosten- und Finanzierungsplan zur Förderung von experimenteller Entwicklung für einen Übergang zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft
xlsx | 269 KB
Antrag Kalkulation Kreislaufwirtschaft (KUR) für FuE
Kosten- und Finanzierungsplan zur Förderung von experimenteller Entwicklung und industrieller Forschung für einen Übergang zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft
pdf | 415 KB
Projektvorschlag für ein Investitions- bzw. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Unternehmen
Projektvorschlag für ein Investitions- bzw. Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einem Unternehmen zur Förderung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft (KuR-RL, Stufe 1 des Antragsverfahrens)
pdf | 374 KB
Projektvorschlag für ein Vorhaben an einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung
Projektvorschlag für ein Vorhaben an einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung o. Ä. zur Förderung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft (KuR-RL, Stufe 1 des Antragsverfahrens)
pdf | 5 MB
Merkblatt Restkostenpauschale LPW 2021
Merkblatt zur Restkostenpauschale, die in der Förderperiode 2021-2027 im EFRE in Schleswig-Holstein erstmals zum Einsatz kommt.
pdf | 349 KB
Merkblatt PK Pauschale LPW 2021
Merkblatt zur Pauschalierung von Personalkosten im EFRE Programm Schleswig-Holstein 2021-2027
pdf | 117 KB
Anforderungsniveaus zu Personalkosten
Stunden- und Monatssätze für Unternehmen
pdf | 119 KB
Anforderungsniveaus zu Personalkosten
Stunden- und Monatssätze für öffentlich Begünstigte
pdf | 570 KB
Scoringtabelle - Beiträge zu den Querschnittszielen KuR
Bewertung der Beiträge zu Nachhaltige Entwicklung, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Gleichstellung der Geschlechter als Voraussetzung für eine Förderung HINWEIS: siehe Merkblatt "EU-Grundrechtecharta und UN-BRK"
pdf | 335 KB
Merkblatt: EU-Grundrechtecharta und UN-BRK
Merkblatt zur Einhaltung der EU-Grundrechtecharta und der UN-Behindertenrechtskonvention HINWEIS: siehe "Scoringtabelle – Beiträge zu den Querschnittszielen"
pdf | 683 KB
Datenschutzrechtliche Aufklärung
Datenschutzrechtliche Aufklärung zum Antrag auf Gewährung von Zuwendungen aus dem Landesprogramm Wirtschaft, Förderperiode 2021 bis 2027 (LPW 2021)

Rechtsgrundlagen

pdf | 245 KB
Richtlinie Kreislaufwirtschaft (KuR)
Förderung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft
pdf | 634 KB
AFG LPW 2021
Auswahl- und Fördergrundsätze und Regeln für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft 2021-2027 (AFG LPW 2021)

Die digitale Antragstellung ist ab sofort möglich. Dafür benötigen Sie ein Servicekonto Business, um Anträge online zu stellen und Rückmeldungen zu erhalten. 

Voraussetzung für die elektronische Antragsstellung im LPW 2021

Das Online-Zugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, sämtliche Verwaltungsleistungen leicht zugänglich und möglichst barrierefrei auch über das Internet anzubieten. Auf dem Serviceportal des Landes Schleswig-Holstein können Unternehmen oder Behörden digitale Verwaltungsleistungen in Form von Online-Diensten in Anspruch nehmen.

Das Servicekonto ist Ihr persönlicher Bereich, über den Sie Ihre digitalen Förderanträge einreichen können.

Grundvoraussetzung ist ein authentifiziertes Unternehmens- oder Behördenkonto, das sogenannte Servicekonto Business. Sollten Sie noch über kein Servicekonto Business verfügen, registrieren Sie sich bitte. Sämtliche digitalen Verwaltungsleistungen im LPW 2021 erfordern es, dass sich die Nutzenden zusätzlich eindeutig ausweisen. Bitte authentifizieren Sie Ihr Servicekonto Business mit einem Elster-Organisationszertifikat. Dies ist zwingend notwendig, um die Legitimität bei Unternehmen und Behörden zu prüfen und um den Missbrauch sensibler Daten auszuschließen.

Sie benötigen mindestens ein Elster-Organisationszertifikat für den Administrator oder die Administratorin sowie weitere Organisationszertifikate für die Personen, die über das Servicekonto Business ebenfalls Antragsdienste nutzen sollen, für welche die Authentifizierung erforderlich ist.

Grundlegende Informationen zur Registrierung und Authentifizierung sowie zur Rechtevergabe erhalten Sie hier.

Bitte beachten Sie unbedingt: Bereits begonnene Projekte werden nicht gefördert (formaler Ausschlussgrund). Als Projektstart gilt insbesondere der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Beratungs- oder Dienstleistungsauftrag), d. h. eine verbindliche Vergabe eines Auftrages.

Hier geht es zur Antragstellung für Unternehmen:  Zum Serviceportal des Landes

Hier geht es zur Antragstellung für Einrichtungen für Forschung und WissensverbreitungZum Serviceportal des Landes 

 

Ihre Ansprechpartnerinnen

Borwig
Katja Borwig
Fachliche Beratung Innovationsförderung
Telefon: +49 431 66 66 6 - 855
Schuldt
Lena Schuldt
Fachliche Beratung Innovationsförderung
Telefon: +49 431 66 66 6 - 884
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