Förderung von digitalen Spielen

Ziel dieser Förderung ist es, in Schleswig-Holstein bessere Rahmenbedingungen für die Entwicklung von digitalen Spielen zu schaffen und damit zur Leistungsfähigkeit der Entwicklungs- und Produktionswirtschaft beizutragen, eine vielfältige Kulturlandschaft zu gewährleisten und Innovationen zu unterstützen, die Wettbewerbsfähigkeit der schleswig-holsteinischen Kultur- und Kreativwirtschaft zu stärken und damit die Anzahl der Beschäftigten und Unternehmen innerhalb der Kultur- und Kreativwirtschaft im Land zu erhalten und langfristig zu erhöhen.

Welche Projekte können gefördert werden? 

Das Land Schleswig-Holstein gewährt Zuwendungen zur Förderung von digitalen Spielen. Digitale Spiele sind interaktive elektronische Werke, die auf einer Spielidee beruhen. Diese reagieren auf Eingaben der Nutzenden, dienen Bildungs- bzw. Unterhaltungszwecken und sind zur Veröffentlichung vorgesehen. Sogenannte Serious Games zur Vermittlung von Information oder Wissen und sonstige digitale Spiele sind im Rahmen dieser Förderrichtlinie in gleicher Weise förderfähig. Das Spiel muss bestimmten rechtlichen Vorgaben (z. B. Jugendschutz) und kulturellen Kriterien (Kulturtest) entsprechen.

Gefördert wird in einem Projekt jeweils eine der folgenden Entwicklungsstufen eines digitalen Spiels:

  • Modul 1: Konzeptentwicklung,
  • Modul 2: Prototypentwicklung oder
  • Modul 3: Produktion.

Modul 1: Konzeptentwicklung

Förderfähige Konzepte bauen auf einem ersten Kurzkonzept auf und haben das Ziel, eine Spielidee zu präzisieren und dabei die Fragen nach Genredefinition, Gamedesign, Look and Feel, Narration und genrespezifischen Schwerpunkten zu beantworten. Das Konzept dient als Grundlage, um entweder in die technische Umsetzung eines Prototyps einsteigen oder direkt mit der Produktion eines Spiels beginnen zu können.

Modul 2: Prototypenentwicklung

Mit einem Prototypen soll eine Entscheidungsgrundlage für die spätere Produktionsphase eines Spiels geschaffen werden. Prototypen können dabei unterschiedlichen Zwecken dienen, beispielsweise Bewertung der Spielidee, technische Machbarkeit, Vergleich verschiedener Umsetzungsvarianten, Festlegung des späteren Produktionsaufwands, Erstellung eines sogenannten Vertical Slice für Investoren. Die Prototypentwicklung kann auch ohne vorherige Förderung der Konzeptentwicklung beantragt werden, wenn im Rahmen der Antragstellung im Modul 2 ein Konzept vorgelegt wird.

Modul 3: Produktion

Mit Produktion ist die Erstellung eines öffentlich angebotenen marktreifen Produkts für Kundinnen und Kunden gemeint.

Die Produktion kann auch ohne vorherige Förderung der Prototypentwicklung beantragt werden, wenn im Rahmen der Antragstellung im Modul 3 ein Konzept oder ein spielbarer Prototyp vorgelegt wird.

Nicht gefördert werden insbesondere Vorhaben, die gegen die Verfassung oder die Gesetze verstoßen oder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen oder sexuelle Vorgänge oder Brutalitäten in aufdringlich vergröbernder spekulativer Form darstellen.

Wer kann Förderung beantragen?

Diese Förderung kann von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein, beantragt werden, deren vorrangiger Geschäftsgegenstand es ist, digitale Spiele oder interaktive Inhalte zu entwickeln.

Mittlere Unternehmen sind Unternehmen 

  • mit weniger als 250 Arbeitsplätzen und
  • einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro. 

Kleine Unternehmen sind Unternehmen

  • mit weniger als 50 Arbeitsplätzen und
  • einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro.

Für Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen gelten besondere Regeln zur Feststellung des KMU-Status. 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Ein Vorhaben wird ausschließlich einer Entwicklungsstufe und damit einem Modul zugeordnet. 
  • Ein Modul muss abgeschlossen sein, bevor ein Förderantrag für ein etwaiges Folgemodul gestellt werden kann.
  • Die im Kulturtest abgefragten Kriterien werden hinreichend erfüllt.
  • Es liegt eine gestalterische, kreative oder technologische Innovation vor.
  • Die Vorgaben des Jugendschutzes werden beachtet und eine Altersfreigabe durch die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) bzw. Einstufungen anderer Kontrollsysteme z. B. International Age Rating Coalition (IARC) für den deutschen Markt wird erwartet.
  • Ein Vorhaben im Modul 2 oder 3 lässt einen Effekt auf die Kultur- und Kreativwirtschaft in Schleswig-Holstein erwarten, weil die kreativen Arbeiten (Konzeptentwicklung, Programmierung, Musikaufnahme, Design etc.) zu einem wesentlichen Anteil in Schleswig-Holstein stattfinden.
  • Das Vorhaben leistet einen Beitrag zum EFRE-Programm und den Querschnittszielen.
  • Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens ist gesichert.

Was wird gefördert?

Zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

Gefördert werden:

  • Die Personalkosten für eigene Angestellte (z. B. Community Manager, Game Analyst, Game Artist, Game Design, Programmierer) sowie die Kosten für am Vorhaben mitwirkende Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer werden auf Basis von pauschalierten Stundensätzen (Standardeinheitskosten) gefördert.
  • Restkosten als Pauschale: Die Höhe der förderfähigen Kosten, welche keine direkten Personalkosten darstellen, wird pauschal mit 5 % der förderfähigen direkten Personalkosten festgesetzt (nur im Modul 2 und Modul 3).

Nicht gefördert wird:

  • Eine parallele Förderung von mehreren Modulen desselben Spiels ist ausgeschlossen.
  • Erfolgt im Modul 3 vor Veröffentlichung eines produzierten Spieles keine Alterskennzeichnung, wird die gewährte Zuwendung durch den Fördermittelgeber zurückgefordert.
  • Nicht zuwendungsfähig ist die für die reguläre Geschäftstätigkeit benötigte technische Ausstattung (z. B. Server, Computer etc.). 

Wie wird gefördert? 

Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht zurückzahlbaren Zuschusses.

Für diese Förderung gelten die Bestimmungen der De-minimis-Verordnung. Die Summe der De-minimis-Beihilfen, die das antragstellende Unternehmen bzw. der Unternehmensverbund im zurückliegenden Zeitraum von drei Jahren erhalten kann, ist auf 300.000 Euro begrenzt. Falls das Unternehmen bzw. der Unternehmensverbund in den drei Jahren vor dem aktuellen Antrag bereits De-minimis-Beihilfen erhalten hat, müssen die entsprechenden Bescheinigungen im Antragsportal hochgeladen werden.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Die Förderquote für digitale Spiele wird in Abstimmung mit dem Wirtschaftsministerium des Landes Schleswig-Holstein auf maximal 40 % gesenkt. Zur Finanzierung werden ausschließlich Mittel des EFRE (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) eingesetzt. Die EFRE-Mittel dürfen 40 % der zuwendungsfähigen Kosten nicht überschreiten. Dies betrifft sowohl neue Anträge als auch die Vorhaben, die bereits nach dieser Förderrichtlinie beantragt worden sind und bereits eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erhalten haben. Die Änderung der maximalen Förderquote wird aufgrund der Haushaltslage Schleswig-Holsteins vorgenommen. In der Richtlinie aufgeführte maximale Förderquoten können nicht in Anspruch genommen werden.

Die Fördersumme beläuft sich jedoch auf höchstens:

  • 20.000 Euro für eine Konzeptentwicklung (Modul 1) 
  • 100.000 Euro für eine Prototypentwicklung (Modul 2) sowie
  • 200.000 Euro für die Produktion (Modul 3).

Dokumente

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Scoringtabelle – Beiträge zu den Querschnittszielen digitale Spiele
Bewertung der Beiträge zu Nachhaltige Entwicklung, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Gleichstellung der Geschlechter als Voraussetzung für eine Förderung HINWEIS: siehe Merkblatt "EU-Grundrechtecharta und UN-BRK"
pdf | 335 KB
Merkblatt: EU-Grundrechtecharta und UN-BRK
Merkblatt zur Einhaltung der EU-Grundrechtecharta und der UN-Behindertenrechtskonvention HINWEIS: siehe "Scoringtabelle – Beiträge zu den Querschnittszielen"
pdf | 735 KB
Kulturtest digitale Spiele
Anlage zum Förderantrag digitale Spiele
xlsx | 291 KB
Antrag Kalkulation digitale Spiele
Förderung von digitalen Spielen
pdf | 349 KB
Merkblatt PK Pauschale LPW 2021
Merkblatt zur Pauschalierung von Personalkosten im EFRE Programm Schleswig-Holstein 2021-2027
pdf | 117 KB
Anforderungsniveaus zu Personalkosten
Stunden- und Monatssätze für Unternehmen
pdf | 5 MB
Merkblatt Restkostenpauschale LPW 2021
Merkblatt zur Restkostenpauschale, die in der Förderperiode 2021-2027 im EFRE in Schleswig-Holstein erstmals zum Einsatz kommt.
pdf | 683 KB
Datenschutzrechtliche Aufklärung
Datenschutzrechtliche Aufklärung zum Antrag auf Gewährung von Zuwendungen aus dem Landesprogramm Wirtschaft, Förderperiode 2021 bis 2027 (LPW 2021)

Rechtsgrundlagen

pdf | 180 KB
NEU: Richtlinie digitale Spiele
Richtlinie des Landes Schleswig-Holstein für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von digitalen Spielen
pdf | 634 KB
AFG LPW 2021
Auswahl- und Fördergrundsätze und Regeln für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft 2021-2027 (AFG LPW 2021)

Vor Antragstellung empfehlen wir eine kostenfreie Beratung durch die Innovationsberatung. Das Team der Innovationsberatung steht Ihnen rund um die Themen Technologie und Innovation zur Seite. Die Berater beantworten Ihre Fragen zu Innovationsprozessen, Innovationsthemen, neuen Technologieansätzen und Geschäftsfeldern oder digitalen Geschäftsmodellen.

Bitte beachten Sie unbedingt: Bereits begonnene Projekte werden nicht gefördert (formaler Ausschlussgrund). Als Projektstart gilt insbesondere der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Beratungs- oder Dienstleistungsauftrag), d. h. eine verbindliche Vergabe eines Auftrages.

Die digitale Antragstellung ist ab sofort möglich. Dafür benötigen Sie ein Servicekonto Business, um Anträge online zu stellen und Rückmeldungen zu erhalten. 

Voraussetzung für die elektronische Antragsstellung im LPW 2021

Das Online-Zugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, sämtliche Verwaltungsleistungen leicht zugänglich und möglichst barrierefrei auch über das Internet anzubieten. Auf dem Serviceportal des Landes Schleswig-Holstein können Unternehmen oder Behörden digitale Verwaltungsleistungen in Form von Online-Diensten in Anspruch nehmen.

Das Servicekonto ist Ihr persönlicher Bereich, über den Sie Ihre digitalen Förderanträge einreichen können.

Grundvoraussetzung ist ein authentifiziertes Unternehmens- oder Behördenkonto, das sogenannte Servicekonto Business. Sollten Sie noch über kein Servicekonto Business verfügen, registrieren Sie sich bitte. Sämtliche digitalen Verwaltungsleistungen im LPW 2021 erfordern es, dass sich die Nutzenden zusätzlich eindeutig ausweisen. Bitte authentifizieren Sie Ihr Servicekonto Business mit einem Elster-Organisationszertifikat. Dies ist zwingend notwendig, um die Legitimität bei Unternehmen und Behörden zu prüfen und um den Missbrauch sensibler Daten auszuschließen.

Sie benötigen mindestens ein Elster-Organisationszertifikat für den Administrator oder die Administratorin sowie weitere Organisationszertifikate für die Personen, die über das Servicekonto Business ebenfalls Antragsdienste nutzen sollen, für welche die Authentifizierung erforderlich ist.

Grundlegende Informationen zur Registrierung und Authentifizierung sowie zur Rechtevergabe erhalten Sie hier.

Hier geht es zur Antragstellung im Modul Konzeptentwicklung: Zum Serviceportal des Landes

Hier geht es zur Antragstellung im Modul Prototypenentwicklung: Zum Serviceportal des Landes

Hier geht es zur Antragstellung im Modul Produktion: Zum Serviceportal des Landes

Ihre Ansprechpartnerin

Lietz
Lena Lietz
Fachliche Beratung Innovationsförderung
Telefon: +49 431 66 66 6 - 894
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