Informationen für Unternehmen

Liquidität und finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten

Das Corona-Virus ist eine Herausforderung für den echten Norden und die ganze Welt. Durch die enge internationale Verflechtung der Wirtschaft spüren bereits viele Unternehmen die Auswirkungen des Virus. Die Absage von Messen und Großveranstaltungen und Störungen in der Auslandsnachfrage bzw. den Lieferketten wirken sich aus. Mit einigen Sofortmaßnahmen von Bund und Ländern wird auf die konjunkturelle Entwicklung durch das Corona-Virus reagiert. Im nachfolgenden finden Sie einige Informationen und nützliche Hinweise zur Unterstützung der Unternehmen und Betriebe.

Überbrückungshilfe für Unternehmen

Am 30. Juni 2022 endet der beihilferechtliche Rahmen für die Corona-Hilfsprogramme. Daher endete die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfen am 15. Juni 2022.

Überblick Corona-Hilfen der Bundesregierung: aktuelle Maßnahmen auf einen Blick

Härtefallfonds Mittelstand

Der IB.SH Härtefallfonds Mittelstand soll private Unternehmen unterstützen, die im Zuge der Corona-Krise in einen Liquiditätsengpass geraten sind. 

Eine allgemeine Übersicht auf den Seiten der IB für die wesentlichen Corona-Förderprogramme für Unternehmen finden Sie hier

Schutzschild des Bundes für Betriebe und Unternehmen

Zunächst werden die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Mit diesen Mitteln können im erheblichen Umfang liquiditätsstärkende Kredite privater Banken mobilisiert werden. Dazu werden etablierte Instrumente zur Flankierung des Kreditangebots der privaten Banken ausgeweitet und für mehr Unternehmen verfügbar gemacht:

Mehr Informationen finden Sie hier.

Corona Virus Response Investment Initiative

Die KOM hat die Mitteilung “Kommission beschließt erneut Verlängerung und Erweiterung des Befristeten Rahmens zur Stützung der Wirtschaft in der Coronakrise “ veröffentlicht. Der vorübergehende Rahmen soll es den MS ermöglichen sicherzustellen, dass Unternehmen aller Art über ausreichend Liquidität verfügen, so dass die Kontinuität der Wirtschaftstätigkeit während und nach dem COVID-19-Ausbruch gewährleistet ist. Wegen des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 wird anerkannt, dass das Wirtschaftsleben der gesamten EU beträchtlich gestört ist. Zur Behebung dieser Störung sieht der befristete Rahmen fünf Arten von Beihilfen vor:

  • direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse oder Steuervorteile für Unternehmen
  • staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen
  • vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen
  • Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten
  • kurzfristige Exportkreditversicherungen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Flexibilisierung des Kurzarbeitergeldes

Deutschland hat ein starkes System der sozialen Sicherung. Die damit verbundenen automatischen Stabilisatoren stützen die Konjunktur. Die Bundesregierung wird diese Stabilisatoren voll wirken lassen mit einem Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen. Unsicherheit und kurzfristige Störungen der Handelsströme sollen nicht dazu führen, dass Beschäftigte ihren Arbeitsplatz verlieren. Dabei kann die Bundesregierung auf bewährte Instrumente zurückgreifen. Dazu gehört das Kurzarbeitergeld.

Die beiden nachfolgend genannten Voraussetzungen gelten befristet bis 30. September 2022.

  • Absenkung des Quorums der von Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten im Betrieb auf bis zu 10%
  • teilweiser oder vollständiger Verzicht auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden

Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld bei der Agentur für Arbeit finden Sie hier.

Beratung zu wirtschaftlichen Aspekten

Unternehmen stehen für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus u. a. eine kostenlose Beratung der IB.SH Förderlotsen, die bewährten Darlehens­programme, Risikoentlastungen durch Haftungsfreistellungen, Bürgschaften und Beteiligungskapital der schleswig-holsteinischen Förderinstitute zur Verfügung. Die Förderlotsen der IB.SH beraten Sie unentgeltlich zu Unterstützungsmöglichkeiten.

Telefon: 0431 9905-3365
E-Mail: foerderlotse@ib-sh.de

Mehr Informationen finden Sie hier.

Steuerlicher Erlass des Landes Schleswig-Holstein

Aufgrund der durch das Corona-Virus verursachten schwierigen wirtschaftlichen Situation hat das Finanzministerium steuerliche Maßnahmen zur Entlastung betroffener Unternehmen ergriffen. Dazu hat die Landesregierung einen entsprechenden Erlass veröffentlicht. Im Hinblick auf Stundungs-und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Einkommen-Körperschaft-und Gewerbesteuer gibt es Änderungen.

Mehr Informationen finden Sie hier.

Steuerliche Liquidität auf Bundesebene

Stundung von Steuerzahlungen
Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, sollen diese Zahlungen auf Antrag befristet und grundsätzlich zinsfrei gestundet werden.

An die Bewilligung der Stundung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Unternehmen müssen darlegen, dass sie unmittelbar betroffen sind. Den Wert entstandener Schäden müssen sie aber nicht im Einzelnen belegen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird. Diese Maßnahme betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatz- und Gewerbesteuer. Anträge sind beim Finanzamt bzw. für die Gewerbesteuer bei der zuständigen Gemeinde zu stellen.

Vollstreckungsmaßnahmen aussetzen
Auf die Vollstreckung von überfälligen Steuerschulden soll bis zum Ende des Jahres verzichtet werden. Säumniszuschläge, die in dieser Zeit gesetzlich anfallen, sollen erlassen werden. Dies betrifft die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie die Umsatzsteuer. Die Vollstreckungsmaßnahmen werden bis zum 30.06.22 ausgesetzt. Darüber hinaus können diese Vollstreckungsaufschübe nur noch mit Ratenzahlungsvereinbarungen längstens bis zum 30.09.2022 gewährt werden. 

Mehr Informationen finden Sie hier und beim Finanzministerium Schleswig-Holstein.

Letzte Aktualisierung: 05.07.2022

 

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