Prozess- und Organisationsinnovationen (Modul 1)
Förderung von betrieblichen Innovationen (BIF-Richtlinie)
Welche Projekte können gefördert werden?
Gefördert werden Prozess- und Organisationsinnovationen. Diese beinhalten Vorhaben, die durch tiefgreifende Veränderungen in den Prozess- oder Organisationsstrukturen gekennzeichnet sind, und welche
- die Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion oder die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich wesentlicher Änderungen in den Techniken, Ausrüstungen oder der Software beinhalten, oder
- die Anwendung neuer Organisationsmethoden in den Geschäftspraktiken, Arbeitsabläufen oder den Kunden- bzw. Lieferantenbeziehungen bewirken.
Die Prozess- und Organisationsinnovation kann durch die Anschaffung erforderlicher Instrumente und Ausrüstung (z.B. Hardware) oder Lizenzen für prozessunterstützende IT-Lösungen unterstützt werden.
Für die Prozess- und Organisationsinnovation kann das Unternehmen sowohl geeignete Innovationsberatungsdienste als auch innovationsunterstützende Leistungen durch qualifizierte externe Dienstleistungsunternehmen in Anspruch nehmen.
Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen für das Personal können Bestandteil des Vorhabens sein, soweit sie für die Prozess- und Organisationsinnovation erforderlich sind.
Wer kann Förderung beantragen?
Diese Förderung kann nur von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein, beantragt werden.
Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die
- weniger als 250 Personen beschäftigen und
- einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.
Kleine Unternehmen sind Unternehmen,
- die weniger als 50 Personen beschäftigen und
- dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt.
Maßgeblich für die Feststellung der Unternehmensgröße ist die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nach Anhang I der AGVO.
Für Unternehmen, an denen andere Unternehmen oder Institutionen beteiligt sind bzw. für Unternehmen, auf die andere Unternehmen oder Institutionen einen beherrschenden Einfluss ausüben (Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen), gelten besondere Regeln zur Feststellung des KMU-Status. Gleiches gilt auch für Unternehmen, die an anderen Unternehmen beteiligt sind oder beherrschenden Einfluss ausüben.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Das zuwendungsfähige Projektvolumen soll mindestens 100.000 Euro betragen.
- Ein ausreichend hoher Innovationsgrad ist unverzichtbare Voraussetzung für eine Förderung.
- Für den Beitrag des Projektes zum EFRE-Programm sind die Anzahl der geplanten neuen Arbeitsplätze und das wirtschaftliche Potenzial durch die Umsatzsteigerung nach Projektende entscheidend.
- Das Projekt muss einen Beitrag zum Klimaschutz bzw. Anpassung an den Klimawandel sowie Verbesserung der Kreislaufwirtschaft, zur Entwicklung umweltfreundlicher Produktionsverfahren und Steigerung der Ressourceneffizienz leisten.
- Das Vorhaben ist u. a. hinsichtlich der Zielsetzung, des innovativen Ansatzes sowie der wirtschaftlichen Bedeutung für die weitere Unternehmensentwicklung darzustellen.
- Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist.
- Das Vorhaben ist in Schleswig-Holstein durchzuführen und einschließlich der gewonnenen Erkenntnisse dort zu verwerten.
Was wird gefördert?
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
Gefördert werden:
- Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden, im Rahmen von AfA, Miete, Leasing oder sonstigen Nutzungsentgelten (z. B. Software as a Service). Hierzu zählen Kosten für prozessunterstützende IT-Lösungen (Hardware und Software) sowie prozessunterstützende technische Lösungen und Schnittstellen.
- Kosten für Dienstleistungen; Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen müssen in Bezug auf die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger eigenständig sein.
- Kosten für Personal, soweit dieses bei der Zuwendungsempfängerin bzw. beim Zuwendungsempfänger angestellt ist, in Form einer Pauschale auf die zuwendungsfähigen Kosten für Instrumente, Ausrüstung und Dienstleistungen.
Nicht gefördert werden:
- reine Updates bestehender Softwarelösungen
- der Wertverlust bereits vorhandener Instrumente und Ausrüstung
- Standardausstattungen und einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen (u.a. PC, Bildschirm, Laptop, Tablet, Smartphone)
- übliche Dienstleistungen wie Steuerberatung, Rechtsberatung oder Werbung.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht zurückzahlbaren Zuschusses.
Die Höhe der förderfähigen Personalkosten wird pauschal mit 20 % der förderfähigen direkten Kosten für Instrumente, Ausrüstung und Dienstleistungen festgesetzt.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Die Höhe dieser Förderung beträgt für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. In der Richtlinie aufgeführte maximale Förderquoten können nicht in Anspruch genommen werden.
Dokumente
Rechtsgrundlagen
Vor Antragstellung empfehlen wir eine kostenfreie Beratung durch die Innovationsberatung. Das Team der Innovationsberatung steht Ihnen rund um die Themen Technologie und Innovation zur Seite. Die Berater beantworten Ihre Fragen zu Innovationsprozessen, Innovationsthemen, neuen Technologieansätzen und Geschäftsfeldern oder digitalen Geschäftsmodellen.
Bitte beachten Sie unbedingt: Bereits begonnene Projekte werden nicht gefördert (formaler Ausschlussgrund). Als Projektstart gilt insbesondere der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Beratungs- oder Dienstleistungsauftrag), d. h. eine verbindliche Vergabe eines Auftrages.
Die digitale Antragstellung ist ab sofort möglich. Dafür benötigen Sie ein Servicekonto Business, um Anträge online zu stellen und Rückmeldungen zu erhalten.
Voraussetzung für die elektronische Antragsstellung im LPW 2021
Das Online-Zugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, sämtliche Verwaltungsleistungen leicht zugänglich und möglichst barrierefrei auch über das Internet anzubieten. Auf dem Serviceportal des Landes Schleswig-Holstein können Unternehmen oder Behörden digitale Verwaltungsleistungen in Form von Online-Diensten in Anspruch nehmen.
Das Servicekonto ist Ihr persönlicher Bereich, über den Sie Ihre digitalen Förderanträge einreichen können.
Grundvoraussetzung ist ein authentifiziertes Unternehmens- oder Behördenkonto, das sogenannte Servicekonto Business. Sollten Sie noch über kein Servicekonto Business verfügen, registrieren Sie sich bitte. Sämtliche digitalen Verwaltungsleistungen im LPW 2021 erfordern es, dass sich die Nutzenden zusätzlich eindeutig ausweisen. Bitte authentifizieren Sie Ihr Servicekonto Business mit einem Elster-Organisationszertifikat. Dies ist zwingend notwendig, um die Legitimität bei Unternehmen und Behörden zu prüfen und um den Missbrauch sensibler Daten auszuschließen.
Sie benötigen mindestens ein Elster-Organisationszertifikat für den Administrator oder die Administratorin sowie weitere Organisationszertifikate für die Personen, die über das Servicekonto Business ebenfalls Antragsdienste nutzen sollen, für welche die Authentifizierung erforderlich ist.
Grundlegende Informationen zur Registrierung und Authentifizierung sowie zur Rechtevergabe erhalten Sie hier.
Hinweise zur Antragstellung:
- Das ELSTER-Organisationszertifikat dient zur Authentifizierung Ihres Unternehmens. Die Antragstellung muss deshalb zwingend mit einem Zertifikat des antragstellenden Unternehmens durchgeführt werden. Anträge, die mit Organisationszertifikaten anderer Unternehmen eingereicht werden, sind nicht rechtskräftig gestellt und unwirksam. Dieses gilt auch für Zertifikate von Unternehmen, die mit Ihrem Unternehmen verbunden sind.
- Im Antrag sind zwingend Ihre Unternehmensdaten anzugeben; die Angabe von Daten anderer Unternehmen – insbesondere von Beratungs- oder Dienstleistungsunternehmen in den Antragsfeldern – ist unzulässig. Dieses gilt grundsätzlich auch für die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse. Nur bei Verwendung einer eigenen E-Mail-Anschrift ist eine rechtskonforme Kommunikation zum Förderantrag - insbesondere die Übermittlung eines Zuwendungsbescheides - möglich.
- Kosten, die von einem Dienstleistungsunternehmen in Rechnung gestellt werden, welches bei der Antragstellung aktiv mitgewirkt hat, können keine zuwendungsfähigen Kosten in einem Fördervorhaben sein und werden nicht anerkannt.
Hier geht´s zur Antragstellung -> Zum Serviceportal des Landes