Komplexe Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Modul 3)

Förderung von betrieblichen Innovationen (BIF-Richtlinie)

Welche Projekte können gefördert werden? 

Gefördert werden komplexe Forschungs- und Entwicklungsvorhaben. Hierzu zählen Vorhaben der industriellen Forschung und der experimentellen Entwicklung. Diese beinhalten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, die 

  • technisch-wissenschaftliche Voraussetzungen für die Entwicklung neuer zukunftsorientierter Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren schaffen,
  • neue marktfähige Produkte und Dienstleistungen oder
  • neue zukunftsorientierte Verfahren oder Prozesse schaffen.

Bevorzugt gefördert werden Vorhaben, die

  • auf die Erlangung der Markt- oder Technologieführerschaft durch international wettbewerbsfähige Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen abzielen,
  • mit neuartigen Produkten, Prozessen oder Verfahren eine sprunghafte Leistungssteigerung im Unternehmen bewirken,
  • einen Beitrag zum Klimaschutz bzw. Anpassung an den Klimawandel nach sich ziehen (Ressourcen-, Material und Energieeffizienz, Kreislaufwirtschaft und CO2-Reduzierung)
  • die Schaffung neuer qualifizierter Arbeitsplätze erwarten lassen.

Es können auch Kooperationsprojekte gefördert werden,

Wer kann Förderung beantragen? 

Diese Förderung kann von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein beantragt werden. Kleine und mittlere Unternehmen werden vorrangig gefördert.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? 

  • Ein ausreichend hoher Innovationsgrad ist unverzichtbare Voraussetzung für eine Förderung. 
  • Für den Beitrag des Projektes zum EFRE-Programm sind die Anzahl der geplanten neuen Arbeitsplätze und das wirtschaftliche Potenzial durch die Umsatzsteigerung nach Projektende entscheidend.
  • Das Projekt muss einen Beitrag zum Klimaschutz bzw. Anpassung an den Klimawandel sowie Verbesserung der Kreislaufwirtschaft, zur Entwicklung umweltfreundlicher Produktionsverfahren und Steigerung der Ressourceneffizienz leisten.
  • Das Vorhaben ist u. a. hinsichtlich der Zielsetzung, des innovativen Ansatzes sowie der wirtschaftlichen Bedeutung für die weitere Unternehmensentwicklung darzustellen.
  • Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist.
  • Das Vorhaben ist in Schleswig-Holstein durchzuführen und einschließlich der gewonnenen Erkenntnisse dort zu verwerten.

Für Kooperationsprojekte gilt eine weitere Voraussetzung:

  • Die wirksame Zusammenarbeit ist von den Kooperationspartnern in einem schriftlichen Kooperationsvertrag festzulegen.

Was wird gefördert?

  • Gefördert werden Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese beim Unternehmen angestellt sind und für das Vorhaben eingesetzt werden.
  • Für die Personalkosten können pro Jahr höchstens 1.720 Stunden pro Person anerkannt werden. 
  • Förderfähig ist auch das anteilige Mitwirken einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers, es wird jedoch auf höchstens 860 Stunden pro Jahr begrenzt.
  • Die Restkosten (z. B. Kosten für Instrumente und Ausrüstung, Auftragsforschung, von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen für das Vorhaben, Gemeinkosten, Betriebskosten, Material und Bedarfsartikel) werden über eine Pauschale gefördert.

Wie wird gefördert?

  • Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht zurückzahlbaren Zuschusses.
  • Die Personalkosten werden auf Grundlage der nachgewiesenen und anerkannten Stunden pauschal berechnet und bezuschusst.
  • Die Restkosten des Vorhabens werden als Pauschale in Höhe von 40 % auf die gewährten Personalkosten festgesetzt.

Wie hoch ist der Zuschuss? 

Die Höhe dieser Förderung beträgt

  • für kleine Unternehmen bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für experimentelle Entwicklung und für industrielle Forschung,
  • für mittlere Unternehmen bis zu 35 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für experimentelle Entwicklung und bis zu 40 Prozent für industrielle Forschung,
  • für große Unternehmen bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten für experimentelle Entwicklung und bis zu 40 Prozent für industrielle Forschung,
  • für Unternehmen, die ein Kooperationsvorhaben durchführen, kann sich die Förderung um 15 Prozentpunkte erhöhen, wenn mindestens ein KMU am Projekt beteiligt ist.

Dokumente

Antrag Kalkulation BIF Modul 3 - Entwicklung
Antrag Kalkulation BIF Modul 3 - FuE
Merkblatt Restkostenpauschale LPW 2021
Merkblatt Pauschalierung von Personalkosten
Anforderungsniveaus zu Personalkosten
Stunden- und Monatssätze für Unternehmen
Projektvorschlag für ein komplexes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben an einem Unternehmen
Projektvorschlag für ein komplexes Forschungs- und Entwicklungsvorhaben an einem Unternehmen zur Förderung von betrieblichen Innovationen (BIF-Richtlinie Modul 3, Stufe 1 des Antragsverfahrens)
Scoringtabelle – Beiträge zu den Querschnittszielen BIF Modul 1 und 3
Querschnittsziele zum Förderprogramm Prozess- und Organisationsinnovationen (Modul 1) sowie Komplexe Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (Modul 3) HINWEIS: siehe Merkblatt "EU-Grundrechtecharta und UN-BRK"
Merkblatt: EU-Grundrechtecharta und UN-Behindertenrechtskonvention
HINWEIS: siehe "Scoringtabelle – Beiträge zu den Querschnittszielen"
Datenschutzrechtliche Aufklärung
Zur Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen

Rechtsgrundlagen

Richtlinie BIF
Richtlinie zur "Förderung von betrieblichen Innovationen"
AFG LPW 2021
Auswahl- und Fördergrundsätze und Regeln für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft 2021-2027 (AFG LPW 2021)

Vor Antragstellung empfehlen wir eine kostenfreie Beratung durch die Innovationsberatung. Das Team der Innovationsberatung steht Ihnen rund um die Themen Technologie und Innovation zur Seite. Die Berater beantworten Ihre Fragen zu Innovationsprozessen, Innovationsthemen, neuen Technologieansätzen und Geschäftsfeldern oder digitalen Geschäftsmodellen.

Bitte beachten Sie unbedingt: Bereits begonnene Projekte werden nicht gefördert (formaler Ausschlussgrund). Als Projektstart gilt insbesondere der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Beratungs- oder Dienstleistungsauftrag), d. h. eine verbindliche Vergabe eines Auftrages.

Die digitale Antragstellung ist ab sofort möglich. Dafür benötigen Sie ein Servicekonto Business, um Anträge online zu stellen und Rückmeldungen zu erhalten.

Voraussetzung für die elektronische Antragsstellung im LPW 2021

Das Online-Zugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, sämtliche Verwaltungsleistungen leicht zugänglich und möglichst barrierefrei auch über das Internet anzubieten. Auf dem Serviceportal des Landes Schleswig-Holstein können Unternehmen oder Behörden digitale Verwaltungsleistungen in Form von Online-Diensten in Anspruch nehmen.

Das Servicekonto ist Ihr persönlicher Bereich, über den Sie Ihre digitalen Förderanträge einreichen können.

Grundvoraussetzung ist ein authentifiziertes Unternehmens- oder Behördenkonto, das sogenannte Servicekonto Business. Sollten Sie noch über kein Servicekonto Business verfügen, registrieren Sie sich bitte. Sämtliche digitalen Verwaltungsleistungen im LPW 2021 erfordern es, dass sich die Nutzenden zusätzlich eindeutig ausweisen. Bitte authentifizieren Sie Ihr Servicekonto Business mit einem Elster-Organisationszertifikat. Dies ist zwingend notwendig, um die Legitimität bei Unternehmen und Behörden zu prüfen und um den Missbrauch sensibler Daten auszuschließen.

Sie benötigen mindestens ein Elster-Organisationszertifikat für den Administrator oder die Administratorin sowie weitere Organisationszertifikate für die Personen, die über das Servicekonto Business ebenfalls Antragsdienste nutzen sollen, für welche die Authentifizierung erforderlich ist.

Grundlegende Informationen zur Registrierung und Authentifizierung sowie zur Rechtevergabe erhalten Sie hier.

Hinweise zur Antragstellung:

  • Das ELSTER-Organisationszertifikat dient zur Authentifizierung Ihres Unternehmens. Die Antragstellung muss deshalb zwingend mit einem Zertifikat des antragstellenden Unternehmens durchgeführt werden. Anträge, die mit Organisationszertifikaten anderer Unternehmen eingereicht werden, sind nicht rechtskräftig gestellt und unwirksam. Dieses gilt auch für Zertifikate von Unternehmen, die mit Ihrem Unternehmen verbunden sind.
  • Im Antrag sind zwingend Ihre Unternehmensdaten anzugeben; die Angabe von Daten anderer Unternehmen – insbesondere von Beratungs- oder Dienstleistungsunternehmen in den Antragsfeldern – ist unzulässig. Dieses gilt grundsätzlich auch für die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse. Nur bei Verwendung einer eigenen E-Mail-Anschrift ist eine rechtskonforme Kommunikation zum Förderantrag - insbesondere die Übermittlung eines Zuwendungsbescheides - möglich.
  • Kosten, die von einem Dienstleistungsunternehmen in Rechnung gestellt werden, welches bei der Antragstellung aktiv mitgewirkt hat, können keine zuwendungsfähigen Kosten in einem Fördervorhaben sein und werden nicht anerkannt.

Hier geht´s zur Antragstellung ->  Zum Serviceportal des Landes

Ihre Ansprechpartnerinnen

Falkenberg
Kathrin Falkenberg
Fachliche Beratung Innovationsförderung
Telefon: +49 431 66 66 6 - 847
Schlutt
Christine Schlutt
Fachliche Beratung Innovationsförderung
Telefon: +49 431 66 66 6 - 826
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