FIT-Verbund-Call Kritische Technologien

Aufruf zur Einreichung von Verbundvorhaben zur Entwicklung in kritischen Technologiesektoren

Hinweis:

Die Einreichung von Projektvorschlägen für die erste Runde ist fortlaufend bis zum 30.04.2025 möglich. Die zweite Runde endet am 30.06.2025 und die dritte am 31.08.2025. Die Bearbeitung der Förderanfragen erfolgt ebenso fortlaufend. Mit dem Einreichen von Projektvorschlägen muss und soll daher explizit nicht bis zum Ende der Frist gewartet werden.

Welche Projekte können gefördert werden? 

Gefördert werden ausschließlich Verbundvorhaben i. S. der Ziffer 2.4 der FIT-Richtlinie. Die Vorhaben zielen darauf, mit Partnern aus Wissenschaft und Wirtschaft kritische Technologien (digitale Technologien und Biotechnologien sowie umweltschonende und ressourceneffiziente Technologien) in disziplinübergreifender Zusammenarbeit zu entwickeln und zu validieren.  Die Vorhaben müssen dabei TRL 6 (Prototyp in Einsatzumgebung) erreichen. 

Entwicklung in diesem Sinne umfasst den Nachweis der Machbarkeit zum Beispiel in Form der Ausarbeitung von Prototypen sowie Tätigkeiten, die darauf abzielen, technologische Durchbrüche zu erzielen und die Effizienz und Zuverlässigkeit der Technologie zu verbessern. 

Wer kann Förderung beantragen?

Diese Förderung kann nur von einem Verbund beantragt werden. 
Ein Verbund besteht aus mehreren Partnern grundsätzlich mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein, darunter jeweils mindestens 

  • eine Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung, Hochschule und Klinik des Landes, soweit Selbstverwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, oder 
  • eine ähnliche Einrichtung der öffentlichen Hand bzw. eine Einrichtung oder Institution, die überwiegend öffentlich getragen wird und keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt,
  • und einem Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein.

Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden vorrangig gefördert. Bei mehreren beteiligten Unternehmen muss mindestens ein KMU beteiligt sein.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Die Vorhaben müssen den in der STEP-VO definierten kritischen Technologiesektoren zuzuordnen sein (Anlage 1).
  • Die Vorhaben müssen ein innovatives, neues wegbereitendes Element von erheblichem wirtschaftlichem Potenzial für den EU-Binnenmarkt oder zur Verringerung oder Verhinderung von strategischen Abhängigkeiten der Europäischen Union beitragen.
  • Die Vorhaben müssen einen Beitrag zu den für das spezifische Ziel 1.6 bzw. 2.9 im EFRE-Programm festgelegten Indikatoren leisten.
  • Bezüglich der Querschnittsziele müssen die Vorhaben eine positive Gesamtwirkung auf eine ökologisch nachhaltige Entwicklung haben.  Es wird zudem mindestens eine neutrale Gesamtwirkung auf die Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie eine mindestens neutrale Gesamtwirkung auf die Gleichstellung von Männern und Frauen erwartet. 
  • Die Vorhaben müssen im Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027 umsetzbar sein, d. h. sie müssen vor dem 31.12.2028 abgeschlossen werden.

Was wird gefördert?

  • Personalkosten in Form von pauschalen Stundensätzen
  • Restkosten: Alle anderen projektnotwendigen Kosten werden mit einer Restkostenpauschale in Höhe von 40 % der förderfähigen direkten Personalkosten gefördert

Wie wird gefördert? 

Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht zurückzahlbaren Zuschusses. 

Dokumente

Aufruf FIT-Verbund-Call Kritische Technologien (vorläufige Version)
Auszug STEP Technologiesektoren
Bewertungsschema FIT-Verbund-Call-krit-Tech
Scoringtabelle – Beiträge zu den Querschnittszielen /Verbundvorhaben
Bewertung der Beiträge zu Nachhaltige Entwicklung, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung und Gleichstellung der Geschlechter als Voraussetzung für eine Förderung HINWEIS: siehe Merkblatt "EU-Grundrechtecharta und UN-BRK"
Merkblatt: EU-Grundrechtecharta und UN-Behindertenrechtskonvention
HINWEIS: siehe "Scoringtabelle – Beiträge zu den Querschnittszielen"
Datenschutzrechtliche Aufklärung
Zur Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen

Rechtsgrundlagen

Richtlinie FIT
Richtlinie zur Förderung von anwendungsorientierter Forschung, Innovationen, zukunftsfähigen Technologien und des Technologie- und Wissenstransfers
AFG LPW 2021
Auswahl- und Fördergrundsätze und Regeln für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft 2021-2027 (AFG LPW 2021)

Bitte beachten Sie unbedingt: Bereits begonnene Projekte werden nicht gefördert (formaler Ausschlussgrund). Als Projektstart gilt insbesondere der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages, d. h. eine verbindliche Vergabe eines Auftrages.

Hinweise

Weitere Informationen erhalten Sie im Rahmen unserer Informationsveranstaltung. Details dazu veröffentlichen wir in Kürze. 

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