Das Einheitspatent ist da!

Einfacher und kostengünstiger Patente in mehreren EU-Staaten anmelden

Das Einheitspatent (Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, UP) schafft einen einheitlichen Patentschutz in den EU-Staaten. Während dieses Ziel für Marken und Designs bereits erreicht war, blieb dieser Wunsch für Patente lange unerfüllt. Das Einheitspatent bringt gerade kleinen und mittelständischen Unternehmen große Vorteile, denn es erleichtert die grenzüberschreitenden, wirtschaftlichen Aktivitäten.

Europäische Flaggen in Brüssel vor einem Regierungsgebäude

Wann trat das Einheitspatent in Kraft?

Das "Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung" trat im Juni 2023 mit der Arbeit des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) in Kraft. Zurzeit nehmen 25 EU-Staaten an diesem System teil, von denen bisher 18 die Verträge ratifiziert haben (Stand März 2025). Ausstehende Ratifizierungen werden voraussichtlich nach und nach erfolgen. Darum ist es noch nicht möglich, gleich in allen EU-Staaten - anders als bei Marken und Designs - dieses Verfahren für ein einziges Schutzrecht mit Geltung in allen EU-Mitgliedstaaten zu wählen. Deutschland hat das Einheitspatent ratifiziert und nimmt somit am System des Einheitspatents teil. 

Was ist neu? Der Nutzen:

Das Einheitspatent ermöglicht es, nach Erteilung eines Europäischen Patentes mit der Stellung eines einzigen Antrags beim Europäischen Patentamt, Patentschutz zukünftig in bis zu 25 EU-Mitgliedstaaten (derzeit in 18 Mitgliedstaaten) zu erhalten. Damit ist es für Anwender ein einfacheres und vor allem kostengünstigeres Verfahren. Mit dem Einheitspatent entfällt die Notwendigkeit komplexer und kostspieliger nationaler Validierungsverfahren. 

Wer profitiert vom Einheitspatent? 

Dazu meint Steffi Jann, Teamleiterin des WTSH-Patent- und Markenzentrums: „Empfehlenswert ist das Einheitspatent für Unternehmen, die Patentschutz in mehreren Ländern beabsichtigen. Sofern es mehr als 3-4 Länder sind, lohnt sich das Einheitspatent. Insbesondere die Fristenüberwachung und die Zahlung von Verlängerungsgebühren werden durch das Einheitspatent kostengünstiger und deutlich einfacher.“  

Wer ist zuständig bei Fragen der Verletzung und der Rechtsgültigkeit?

Bei Einheitspatenten und Bündelpatenten (sofern teilnehmende Mitgliedstaaten betroffen sind) ist für Fragen der Verletzung und der Rechtsgültigkeit das Einheitliche Patentgericht (EPG) zuständig. Das EPG entscheidet einheitlich für alle Vertragsstaaten, nicht nur für den Staat der Verletzung. Für das Bündelpatent gilt nach wie vor, dass Klagen vor den Gerichten der jeweiligen Länder geführt werden. Dr. Linus Lindfeld, Patentanwalt und Partner in der Lübecker Kanzlei Hemmer Lindfeld Frese, rät deshalb: „Prüfen Sie jetzt Ihr Patent-Portfolio auf Bündelpatente, für die Sie einen sogenannten Opt-out-Antrag stellen wollen. Denn Bündelpatente können in den ersten 7 Jahren nach Inkrafttreten durch einen „Opt-out“-Antrag von der Zuständigkeit dieses Europäischen Einheitsgerichtes ausgenommen werden.“

Viele Flaggen Europäischer Länder vor einem Gebäude

Was galt bislang? Das Bündelpatent

Bisher gab es nur ein Europäisches Patent, das sog. Bündelpatent. Es wird nach wie vor vom Europäischen Patentamt (EPA) erteilt. Der Patentinhaber muss sich nach der Erteilung entscheiden, in welchen EPÜ-Vertragsstaaten (Europäisches Patentübereinkommen) das Patent in Kraft treten soll. Dazu muss es in dem jeweiligen Land “validiert”, durch Zahlung der Verlängerungsgebühren aufrechterhalten und verteidigt werden, damit es in Kraft bleibt.

Welche Vor- und Nachteile hat das Bündelpatent?  

Im Vergleich zu direkt national angemeldeten Patenten rechnet sich das Bündelpatent bereits, wenn es in drei oder vier Ländern validiert ist. Dennoch fallen hohe Validierungskosten an, die häufig dreißig bis siebzig Prozent des gesamten Budgets eines Europäischen Patents bis zu seiner Erteilung ausmachen. Auch Streitverfahren bei Bündelpatenten sind aufwendig. Bei Wettbewerbsverletzungen in mehreren Ländern müssen jeweils eigene Verfahren pro Land durchgeführt werden. 

Tipps für Einheits-Patentanmelder: 

  • Man kann wählen zwischen dem Einheitspatent und dem Bündelpatent. (Noch) nicht beigetretene EU-Mitgliedstaaten können weiterhin unverändert als Bündelpatent gesichert werden.
  • Anmeldeprozess: Zunächst wird wie gewohnt eine Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt (EPA) eingereicht und zur Erteilung gebracht. Innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Erteilung wird ein amtskostenfreier “Antrag auf einheitliche Wirkung” gestellt.
  • Der Tag der Eintragung der einheitlichen Wirkung bestimmt den territorialen Schutzbereich.
  • Gefordert wird eine Übersetzung der Patentschrift ins Englische bzw. Deutsche oder Französische.
  • KMU, Hochschulen und Forschungseinrichtungen können eine Kompensationszahlung in Höhe von 500 Euro beantragen. 

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Jann
Steffi Jann
Teamleiterin Patent- und Markenzentrum
Telefon: +49 431 66 66 6 - 833
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Thorsten Rentsch
Patent- und Markenzentrum
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Dr. Nils Schedukat
Patent- und Markenzentrum
Telefon: +49 431 66 66 6 - 883

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