Das Einheitspatent kommt!

Einfacher und kostengünstiger Patente in mehreren EU-Staaten anmelden

Das Einheitspatent (Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung, EP) soll einen einheitlichen Patentschutz in den EU-Staaten schaffen. Während dieses Ziel für Marken und Designs inzwischen erreicht ist, blieb dieser Wunsch für Patente bislang unerfüllt. Das Einheitspatent bringt gerade kleinen und mittelständischen Unternehmen große Vorteile, denn es erleichtert die grenzüberschreitenden, wirtschaftlichen Aktivitäten.

Europäische Flaggen in Brüssel vor einem Regierungsgebäude

Wann tritt das Einheitspatent in Kraft?

Das "Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung" tritt im Juni 2023 mit der Arbeit des Einheitlichen Patentgerichts in Kraft. Zurzeit nehmen 25 EU-Staaten an diesem System teil, von denen bisher 17 die Verträge ratifiziert haben. Ausstehende Ratifizierungen werden voraussichtlich nach und nach erfolgen. Darum ist es noch nicht möglich, gleich in allen EU-Staaten - anders als bei Marken und Designs - dieses Verfahren für ein einziges Schutzrecht mit Geltung in allen EU-Mitgliedstaaten zu wählen. Deutschland wird in Kürze das Einheitspatent ratifizieren, vier Monate später tritt es in Kraft. 

Was ist neu? Der Nutzen:

Das Einheitspatent ermöglicht es, mit der Stellung eines einzigen Antrags beim Europäischen Patentamt, Patentschutz in bis zu 25 EU-Mitgliedstaaten zu erhalten. Damit ist es für Anwender ein einfacheres und vor allem kostengünstigeres Verfahren. Mit dem Einheitspatent entfällt die Notwendigkeit komplexer und kostspieliger nationaler Validierungsverfahren. 

Wer profitiert vom Einheitspatent? 

Dazu meint Steffi Jann, Teamleiterin des WTSH-Patent- und Markenzentrums: „Empfehlenswert ist das Einheitspatent für Unternehmen, die Patentschutz in mehreren Ländern beabsichtigen. Sofern es mehr als 3-4 Länder sind, lohnt sich das Einheitspatent. Insbesondere die Fristenüberwachung und die Zahlung von Verlängerungsgebühren werden durch das Einheitspatent kostengünstiger und deutlich einfacher.“  

Wer ist zuständig bei Fragen der Verletzung und der Rechtsgültigkeit?

Bei Einheitspatenten und Bündelpatenten ist für Fragen der Verletzung und der Rechtsgültigkeit das Einheitliche Patentgericht (EPG) zuständig. Das EPG entscheidet einheitlich für alle Vertragsstaaten, nicht nur für den Staat der Verletzung. Für ein bisheriges Bündelpatent besteht die Möglichkeit, sie davon auszunehmen. Dr. Linus Lindfeld, Patentanwalt und Partner in der Lübecker Kanzlei Vollmann Hemmer Lindfeld, rät deshalb: „Prüfen Sie jetzt Ihr Patent-Portfolio auf Bündelpatente, für die Sie einen sogenannten Opt-out-Antrag stellen wollen. Denn Bündelpatente können in den ersten 7 Jahren nach Inkrafttreten durch einen „Opt-out“-Antrag von der Zuständigkeit dieses Europäischen Einheitsgerichtes ausgenommen werden.“

Viele Flaggen Europäischer Länder vor einem Gebäude

Was gilt bislang? Das Bündelpatent

Bisher gibt es nur das sog. Bündelpatent. Es wird vom Europäischen Patentamt (EPA) erteilt. Der Patentinhaber muss sich nach der Erteilung entscheiden, in welchen EPÜ-Vertragsstaaten das Patent in Kraft treten soll. Dazu muss es in dem jeweiligen Land “validiert” werden, d.h., es muss in jedem einzelnen Land aufrechterhalten und verteidigt werden, damit es in Kraft bleibt.

Welche Vor- und Nachteile hat das Bündelpatent?  

Im Vergleich zu einer großen Anzahl von national angemeldeten Patenten, rechnet sich das Bündelpatent bereits, wenn es in drei oder vier Ländern validiert ist. Dennoch fallen hohe Validierungskosten an, die häufig dreißig bis siebzig Prozent des gesamten Budgets eines Europäischen Patents bis zu seiner Erteilung ausmachen. Auch Streitverfahren bei Bündelpatenten sind aufwendig. Bei Wettbewerbsverletzungen in mehreren Ländern müssen jeweils eigene Verfahren pro Land durchgeführt werden. 

Tipps für Einheits-Patentanmelder: 

  • Das Einheitspatent tritt am 1. Tag des 4. Monats in Kraft, nachdem Deutschland seine Ratifikationsurkunde in Brüssel hinterlegt hat. 
  • Diese 4-Monatsfrist kann man nutzen durch Übergangsmaßnahmen wie „frühen Antrag auf einheitliche Wirkung“ für Patentanmeldungen in der Schlussphase. 
  • Gefordert wird eine Übersetzung der Patentschrift ins Englische bzw. Deutsche oder Französische  
  • KMU, Hochschulen und Forschungseinrichtungen können dafür eine Kompensationszahlung in Höhe von 500 € beantragen. 
  • In Zukunft kann man wählen zwischen dem Einheitspatent und dem Bündelpatent. (Noch) nicht beigetretene EU-Mitgliedstaaten können weiterhin unverändert als Bündelpatent gesichert werden.
  • Anmeldeprozess: Zunächst wird eine europäische Patentanmeldung beim Europäischen Patentamt (EPA) wie gewohnt eingereicht und zur Erteilung gebracht. Innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung der Erteilung wird ein amtskostenfreier “Antrag auf einheitliche Wirkung” gestellt
  • Der Tag der Eintragung der einheitlichen Wirkung bestimmt den territorialen Schutzbereich

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