FIT anwendungsnahe Forschungsinfrastrukturen

Förderung von anwendungsorientierter Forschung, Innovationen, zukunftsfähigen Technologien und des Technologie- und Wissenstransfers (FIT-Richtlinie), Anwendungsnahe Forschungsinfrastrukturen

Welche Projekte können gefördert werden? 

Fördergegenstand sind neue anwendungsnahe Forschungsinfrastrukturen oder Erweiterungen bereits bestehender Forschungsinfrastrukturen an Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, welche Forschung auf hohem wissenschaftlichen und technischen Niveau und einen Technologie- sowie Wissenstransfer aus der Wissenschaft in die Wirtschaft ermöglichen. Sie sollen dadurch eine infrastrukturelle Voraussetzung für Innovationen darstellen. Die Forschungsbereiche sollen so gestärkt werden, dass die Ausstattung internationalen Ansprüchen genügt.

Wer kann Förderung beantragen?

Förderberechtigt sind Einrichtungen für Forschungs- und Wissensverbreitung, Hochschulen und Kliniken des Landes, soweit Selbstverwaltungsaufgaben wahrgenommen werden.

Was ist zu beachten? 

  • Im Rahmen der ersten Stufe des Antragsverfahrens wird ein Projektvorschlag bei der WTSH eingereicht.
  • In der zweiten Stufe wird ein Förderantrag gestellt.
  • Bei der Bewertung der Projektvorschläge durch die WTSH werden der Innovationsgrad und der Bezug zur Regionalen Innovationsstrategie Schleswig-Holstein mit den Spezialisierungsfeldern Maritime Wirtschaft, Life Sciences, Energiewende & grüne Mobilität, Ernährungswirtschaft und Digitale Wirtschaft berücksichtigt.
  • Das Vorhaben muss einen Beitrag zu den Indikatoren und Querschnittszielen des EFRE-Programms leisten.
  • Es ist darzustellen, inwieweit diese Infrastrukturen wirtschaftlichen bzw. nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten dienen. Soweit diese Infrastrukturen einer wirtschaftlichen Tätigkeit dienen, erfolgt ihre Förderung im Rahmen des Artikel 26 AGVO.

Was wird gefördert?

Handelt es sich bei der Förderung um eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), so sind nur die Kostenarten förderfähig, die der entsprechende Artikel der AGVO zulässt. Für Investitionsbeihilfen für Forschungsinfrastrukturen sind gemäß Artikel 26 AGVO die Kosten der Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte förderfähig.

Handelt es sich bei der Förderung nicht um eine Beihilfe im Sinne des Artikel 107 AEUV, können maximal die folgenden Kostenarten zuwendungsfähig sein:

  • Personalkosten in Form von pauschalen Stundensätzen,
  • eine Gemeinkostenpauschale in Höhe von 15 Prozent der Personalkosten,
  • Materialkosten,
  • Kosten für Fremdleistungen,
  • Investitionskosten.

Diese Kosten sind förderfähig im Rahmen der Beschaffung bzw. Entwicklung von materiellen Anlagen und immateriellen Ressourcen und Diensten, deren Einrichtung sowie für die Überleitung in den Regelbetrieb. Kosten für den laufenden Betrieb der Forschungsinfrastruktur sind nicht förderfähig.

Wie wird gefördert? 

Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht zurückzahlbaren Zuschusses.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Handelt es sich bei der Förderung um eine Beihilfe im Sinne des Artikels 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), beträgt die Höhe der Förderung bis zu 50 Prozent.

Handelt es sich bei der Förderung nicht um eine Beihilfe im Sinne des Artikel 107 AEUV, beträgt die Förderung bis zu 90 Prozent bei entsprechend begründeter Notwendigkeit.

Dokumente

Projektvorschlag für eine anwendungsnahe Forschungsinfrastruktur
Merkblatt Gemeinkostenpauschale LPW 2021
Merkblatt zur Pauschalierung von Gemeinkosten im Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027
Merkblatt Pauschalierung von Personalkosten
Anforderungsniveaus zu Personalkosten
Stunden- und Monatssätze für öffentlich Begünstigte
Scoringtabelle - Beiträge zu den Querschnittszielen / Anwendungsnahe Forschungsinfrastruktur
HINWEIS: siehe Merkblatt "EU-Grundrechtecharta und UN-BRK"
Merkblatt: EU-Grundrechtecharta und UN-Behindertenrechtskonvention
HINWEIS: siehe "Scoringtabelle – Beiträge zu den Querschnittszielen"
Selbsterklärung EU-Sanktionsmaßnahmen
Selbsterklärung im Zusammenhang mit EU-Maßnahmen gegen die Russische Föderation und Belarus
Datenschutzrechtliche Aufklärung
Zur Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen

Rechtsgrundlagen

Richtlinie FIT
Richtlinie zur Förderung von anwendungsorientierter Forschung, Innovationen, zukunftsfähigen Technologien und des Technologie- und Wissenstransfers
AFG LPW 2021
Auswahl- und Fördergrundsätze und Regeln für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft 2021-2027 (AFG LPW 2021)

Vor Antragstellung empfehlen wir eine kostenfreie Beratung durch die Innovationsberatung. Das Team der Innovationsberatung steht Ihnen rund um die Themen Technologie und Innovation zur Seite. Die Berater beantworten Ihre Fragen zu Innovationsprozessen, Innovationsthemen, neuen Technologieansätzen und Geschäftsfeldern oder digitalen Geschäftsmodellen.

Bitte beachten Sie unbedingt: Bereits begonnene Projekte werden nicht gefördert (formaler Ausschlussgrund). Als Projektstart gilt insbesondere der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Beratungs- oder Dienstleistungsauftrag), d. h. eine verbindliche Vergabe eines Auftrages.

Die digitale Antragstellung ist in Kürze möglich. Dafür benötigen Sie ein Servicekonto Business, um Anträge online zu stellen und Rückmeldungen zu erhalten.

Voraussetzung für die elektronische Antragsstellung im LPW 2021

Das Online-Zugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, sämtliche Verwaltungsleistungen leicht zugänglich und möglichst barrierefrei auch über das Internet anzubieten. Auf dem Serviceportal des Landes Schleswig-Holstein können Unternehmen oder Behörden digitale Verwaltungsleistungen in Form von Online-Diensten in Anspruch nehmen.

Das Servicekonto ist Ihr persönlicher Bereich, über den Sie Ihre digitalen Förderanträge einreichen können.

Grundvoraussetzung ist ein authentifiziertes Unternehmens- oder Behördenkonto, das sogenannte Servicekonto Business. Sollten Sie noch über kein Servicekonto Business verfügen, registrieren Sie sich bitte. Sämtliche digitalen Verwaltungsleistungen im LPW 2021 erfordern es, dass sich die Nutzenden zusätzlich eindeutig ausweisen. Bitte authentifizieren Sie Ihr Servicekonto Business mit einem Elster-Organisationszertifikat. Dies ist zwingend notwendig, um die Legitimität bei Unternehmen und Behörden zu prüfen und um den Missbrauch sensibler Daten auszuschließen.

Sie benötigen mindestens ein Elster-Organisationszertifikat für den Administrator oder die Administratorin sowie weitere Organisationszertifikate für die Personen, die über das Servicekonto Business ebenfalls Antragsdienste nutzen sollen, für welche die Authentifizierung erforderlich ist.

Grundlegende Informationen zur Registrierung und Authentifizierung sowie zur Rechtevergabe erhalten Sie hier.

Hinweise zur Antragstellung:

  • Das ELSTER-Organisationszertifikat dient zur Authentifizierung Ihres Unternehmens. Die Antragstellung muss deshalb zwingend mit einem Zertifikat des antragstellenden Unternehmens durchgeführt werden. Anträge, die mit Organisationszertifikaten anderer Unternehmen eingereicht werden, sind nicht rechtskräftig gestellt und unwirksam. Dieses gilt auch für Zertifikate von Unternehmen, die mit Ihrem Unternehmen verbunden sind.
  • Im Antrag sind zwingend Ihre Unternehmensdaten anzugeben; die Angabe von Daten anderer Unternehmen – insbesondere von Beratungs- oder Dienstleistungsunternehmen in den Antragsfeldern – ist unzulässig. Dieses gilt grundsätzlich auch für die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse. Nur bei Verwendung einer eigenen E-Mail-Anschrift ist eine rechtskonforme Kommunikation zum Förderantrag - insbesondere die Übermittlung eines Zuwendungsbescheides - möglich.
  • Kosten, die von einem Dienstleistungsunternehmen in Rechnung gestellt werden, welches bei der Antragstellung aktiv mitgewirkt hat, können keine zuwendungsfähigen Kosten in einem Fördervorhaben sein und werden nicht anerkannt.

Die digitale Antragsstellung ist in Kürze möglich!

Ihre Ansprechpersonen

Freese
Philipp Freese
Fachliche Beratung Innovationsförderung
Telefon: +49 431 66 66 6 - 854
Lietz
Lena Lietz
Fachliche Beratung Innovationsförderung
Telefon: +49 431 66 66 6 - 894
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