FIT-Geräte-Call 2024

Aufruf zur Einreichung von Projektvorschlägen zur anteiligen Finanzierung von Forschungsgroßgeräten im Bereich Energiewende & grüne Mobilität aus dem EFRE

Hinweis:

Die Einreichung von Projektvorschlägen ist fortlaufend bis zum 30.06.2025 möglich. Die Bearbeitung der Förderanfragen erfolgt ebenso fortlaufend. Mit dem Einreichen von Projektvorschlägen muss und soll daher explizit nicht bis zum Ende der Frist gewartet werden.

Welche Projekte können gefördert werden? 

Gefördert werden ausschließlich Anwendungsnahe Forschungsinfrastrukturen im Sinne der Richtlinie „Förderung von anwendungsorientierter Forschung, Innovationen, zukunftsfähigen Technologien und des Technologie- und Wissenstransfers“.

Fördergegenstand sind neue anwendungsnahe Forschungsinfrastrukturen oder Erweiterungen bereits bestehender Forschungsinfrastrukturen an Hochschulen, welche Forschung auf hohem wissenschaftlichen und technischen Niveau und einen Technologie- sowie Wissenstransfer aus der Wissenschaft in die Wirtschaft ermöglichen. Sie sollen dadurch eine infrastrukturelle Voraussetzung für Innovationen in dem Spezialisierungsfeld Energiewende & grüne Mobilität der RIS3.SH darstellen. Die Forschungsbereiche sollen so gestärkt werden, dass die Ausstattung internationalen Ansprüchen genügt. Förderungen werden in Form eines Zuschusses aus dem EFRE zum Erwerb eines Forschungsgroßgeräts im Verfahren „Forschungsgroßgeräte nach Art. 91b GG“ bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) gewährt. Dabei stellt die DFG im Rahmen des Förderprogramms "Forschungsgroßgeräte" nach Art. 91b GG investive Mittel zur anteiligen Finanzierung von Forschungsgroßgeräten an Hochschulen zur Verfügung.

Wer kann Förderung beantragen?

Förderberechtigt sind Einrichtungen gemäß Ziffer 3.1.1 der Richtlinie zur Förderung von anwendungsorientierter Forschung, Innovationen, zukunftsfähigen Technologien und des Technologie- und Wissenstransfers (FIT-Richtlinie), die im Verfahren Forschungsgroßgeräte nach Art. 91b GG bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) antragsberechtigt sind. Teilnahmeberechtigt sind demnach staatliche Hochschulen und nichtstaatliche, institutionell akkreditierte Hochschulen mit Sitz in Schleswig-Holstein. Fördervoraussetzung ist, dass ein entsprechender Antrag bei der DFG gestellt wird.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Die Vorhaben müssen einen Beitrag zur Regionalen Innovationsstrategie Schleswig-Holstein RIS3.SH leisten und im Spezialisierungsfeld Energiewende & grüne Mobilität verortet sein. Zukunftsthemen in diesem Spezialisierungsfeld sind die nachhaltige Energieproduktion und Materialforschung, die Energiespeicherung, die intelligente Nutzung von Stromüberschüssen, intelligente Netze (Smart Grid) sowie eine grüne Mobilität.

  • Die Vorhaben müssen einen Beitrag zu den für das spezifische Ziel 1.1 im EFRE-Programm festgelegten Indikatoren leisten.

  • Bezüglich der Querschnittsziele müssen die Vorhaben eine positive Gesamtwirkung auf eine ökologisch nachhaltige Entwicklung haben.  Es wird zudem mindestens eine neutrale Gesamtwirkung auf die Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie eine mindestens neutrale Gesamtwirkung auf die Gleichstellung von Männern und Frauen erwartet.

  • Die Vorhaben müssen einen Beitrag zum Ziel der Landesregierung leisten, 50 Prozent der EFRE-Mittel für klimaschutz- und energiewenderelevante Vorhaben einzusetzen. Ziele sind Anpassungen an den Klimawandel, die Verringerung der Treibhausgasemissionen, die Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz sowie die Anregung von Forschungs- und Innovationsprozessen mit Schwerpunkt auf eine Kreislaufwirtschaft.

  • Die Großgeräte müssen überwiegend der Forschung im nicht-wirtschaftlichen Bereich dienen. Forschungsgroßgeräte können nur gefördert werden, wenn die Förderung im Sinne des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. C 198 vom 27. Juni 2014) als beihilfefrei betrachtet werden kann.

  • Die Vorhaben müssen im Landesprogramm Wirtschaft 2021-2027 umsetzbar sein, d. h. sie müssen vor dem 31.12.2028 abgeschlossen werden.

  • Die inhaltlichen und formalen Vorgaben der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) für Anträge im Programm Forschungsgroßgeräte nach Art. 91b GG müssen erfüllt sein.

Was wird gefördert?

Es werden die Investitionskosten für ein Forschungsgroßgerät im Verfahren Forschungsgroßgeräte nach Art. 91b GG bei der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) gefördert.

Wie wird gefördert? 

Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht zurückzahlbaren Zuschusses aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gewährt. Die Auszahlung erfolgt im Erstattungsprinzip.

Die Förderquote des EFRE beträgt 40 Prozent der zur Kofinanzierung vorgesehenen zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens. Die Finanzierung durch EFRE-Mittel ersetzt hierbei nicht den üblichen Landesanteil in der Bund-Länder-Finanzierung im 91b-Verfahren, sondern wird vielmehr vom zuwendungsfähigen Gesamtbetrag abgezogen. Für den Restbetrag gilt dann die Kostenteilung zwischen Bund und Land bzw. Hochschule. Bei diesem Verfahren entfällt die Möglichkeit der Gewährung einer Gemeinkostenpauschale. Die Investitionssumme (inklusive Mehrwertsteuer) muss bei Hochschulen für angewandte Wissenschaften mindestens 100.000 Euro und den übrigen Hochschulen mindestens 200.000 Euro betragen.

Was ist noch zu beachten? 

Die Voraussetzungen für die Förderung im DFG-Programm Forschungsgroßgeräte nach Art. 91b GG müssen erfüllt sein. Aus diesem Grund sind insbesondere die Vorgaben der DFG zum Antrag einschließlich des Merkblattes für Anträge auf Forschungsgroßgeräte nach Art. 91b GG mit Leitfaden für die Antragstellung zu beachten. Die DFG hat auch Hinweise für die Begutachtung von Anträgen im Programm "Forschungsgroßgeräte" veröffentlicht. Informationen hierzu sind abrufbar unter: https://www.dfg.de/de/foerderung/

Dokumente

Förderaufruf FIT-Geräte-Call 2024
Bewertungsschema FIT-Geräte-Call 2024
Projektvorschlag für eine angewandte Forschungsinfrastruktur
Scoringtabelle - Beiträge zu den Querschnittszielen / Anwendungsnahe Forschungsinfrastruktur
HINWEIS: siehe Merkblatt "EU-Grundrechtecharta und UN-BRK"
Merkblatt: EU-Grundrechtecharta und UN-Behindertenrechtskonvention
HINWEIS: siehe "Scoringtabelle – Beiträge zu den Querschnittszielen"
Datenschutzrechtliche Aufklärung
Zur Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen

Rechtsgrundlagen

Richtlinie FIT
Richtlinie zur Förderung von anwendungsorientierter Forschung, Innovationen, zukunftsfähigen Technologien und des Technologie- und Wissenstransfers
AFG LPW 2021
Auswahl- und Fördergrundsätze und Regeln für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft 2021-2027 (AFG LPW 2021)

Bitte beachten Sie unbedingt: Bereits begonnene Projekte werden nicht gefördert (formaler Ausschlussgrund). Als Projektstart gilt insbesondere der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages, d. h. eine verbindliche Vergabe eines Auftrages.

Ihr Ansprechpartner

Freese
Philipp Freese
Fachliche Beratung Innovationsförderung
Telefon: +49 431 66 66 6 - 854
Nach oben scrollen