Förderung von Stromspeichern

Ziel dieser Förderung ist eine stärkere Integration von Erneuerbaren Energien durch die Errichtung von Stromspeichern in Schleswig-Holstein. Stromspeicher ermöglichen eine zeitliche Verschiebung der Stromnutzung. Mit ihnen kann elektrische Energie in eine speicherbare Energieform umgewandelt werden. Später erfolgt dann die Rückumwandlung in elektrische Energie. So kann der Zeitpunkt der Stromnutzung bedarfsgerecht verschoben werden.

Welche Projekte können gefördert werden?

Gefördert werden Investitionen in einen Stromspeicher. Dabei muss es sich um kombinierte Vorhaben für erneuerbare Energien und Speicherung nach dem Zähler handeln, bei denen der Stromspeicher an eine bestehende Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie angeschlossen wird. Der Stromspeicher muss mindestens 75 % seiner jährlichen Energie aus der direkt angeschlossenen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen.

Wer kann Förderung beantragen? 

Diese Förderung kann nur von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein beantragt werden.

Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die

  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.

Kleine Unternehmen sind Unternehmen,

  • die weniger als 50 Personen beschäftigen und
  • deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt.

Maßgeblich für die Feststellung der Unternehmensgröße ist die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nach Anhang I der AGVO

Für Unternehmen, an denen andere Unternehmen oder Institutionen beteiligt sind bzw. für Unternehmen, auf die andere Unternehmen oder Institutionen einen beherrschenden Einfluss ausüben (Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen), gelten besondere Regeln zur Feststellung des KMU-Status. Gleiches gilt auch für Unternehmen, die an anderen Unternehmen beteiligt sind oder beherrschenden Einfluss ausüben.

Unternehmen, an denen öffentliche Stellen zu mehr als 25 % beteiligt sind, werden in der Regel per Definition als große Unternehmen eingestuft und sind somit nicht antragsberechtigt.

Weitere Informationen dazu finden Sie im KMU-Benutzerleitfaden der Europäischen Kommission (S. 19).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Die Förderung wird lediglich für Stromspeicher gewährt, die neu installiert werden sollen (keine Modernisierung).
  • Das Vorhaben trägt zu einer systemdienlichen Lastverlagerung bei. Die Fahrweise des Speichers darf keine Netzengpässe auslösen oder verstärken.
  • Der Stromspeicher muss mindestens 75 % seiner jährlichen Energie aus der direkt angeschlossenen Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energie beziehen. 
  • Handelt es sich bei dem Speichermedium um Wasserstoff, wird der Stromspeicher nur dann gefördert, wenn ausschließlich Wasserstoff zur Speicherung verwendet wird, der aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde.
  • Der Betrieb des Stromspeichers muss mittel- bis langfristig wirtschaftlich tragfähig sein. 
  • Das Vorhaben muss in Schleswig-Holstein durchgeführt werden.
  • Nicht gefördert werden Vorhaben, die bereits begonnen wurden oder die im Auftrag von nicht am Projekt beteiligten Dritten durchgeführt werden. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrags zu werten. Planung und Genehmigungsverfahren gelten aber nicht als Beginn des Vorhabens.
  • Die Gesamtkosten des Vorhabens müssen mehr als 200.000 Euro, dürfen aber höchstens 10 Mio. Euro betragen.
  • Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

Was wird gefördert?

Die gesamten Investitionskosten sind förderfähig.

Zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

Die Bestimmungen des jeweils geltenden Vergaberechts sind einzuhalten. Bei einem Zuschuss über 100.000 € müssen drei Vergleichsangebote eingeholt werden. Diese müssen bereits im Rahmen der Antragstellung eingereicht werden.

Nicht gefördert werden insbesondere Rabatte und Skonti, unabhängig davon, ob sie in Anspruch genommen werden.

Wie wird gefördert? 

Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht zurückzahlbaren Zuschusses. Der Zuschuss oder Teile davon werden im Nachhinein ausgezahlt (Erstattungsprinzip).

Wie hoch ist der Zuschuss?

Die Höhe der Förderung für mittlere Unternehmen beträgt 40 % der zuwendungsfähigen Kosten.

Die Höhe der Förderung für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Kosten. 

Dokumente

Scoringtabelle - Beiträge zu den Querschnittszielen Stromspeicher
Hinweise zum Förderantrag Stromspeicher
Merkblatt: EU-Grundrechtecharta und UN-Behindertenrechtskonvention
HINWEIS: siehe "Scoringtabelle – Beiträge zu den Querschnittszielen"
Datenschutzrechtliche Aufklärung
Zur Antragstellung auf Gewährung von Zuwendungen

Rechtsgrundlagen

Richtlinie zur Förderung von Stromspeichern
AFG LPW 2021
Auswahl- und Fördergrundsätze und Regeln für die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Landesprogramms Wirtschaft 2021-2027 (AFG LPW 2021)

Vor Antragstellung empfehlen wir eine kostenfreie Beratung durch die Innovationsberatung. Das Team der Innovationsberatung steht Ihnen rund um die Themen Technologie und Innovation zur Seite. Die Berater beantworten Ihre Fragen zu Innovationsprozessen, Innovationsthemen, neuen Technologieansätzen und Geschäftsfeldern oder digitalen Geschäftsmodellen.

Bitte beachten Sie unbedingt: Bereits begonnene Projekte werden nicht gefördert (formaler Ausschlussgrund). Als Projektstart gilt insbesondere der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Beratungs- oder Dienstleistungsauftrag), d. h. eine verbindliche Vergabe eines Auftrages.

Die digitale Antragstellung ist ab sofort möglich. Dafür benötigen Sie ein Servicekonto Business, um Anträge online zu stellen und Rückmeldungen zu erhalten. 

Voraussetzung für die elektronische Antragsstellung im LPW 2021

Das Online-Zugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, sämtliche Verwaltungsleistungen leicht zugänglich und möglichst barrierefrei auch über das Internet anzubieten. Auf dem Serviceportal des Landes Schleswig-Holstein können Unternehmen oder Behörden digitale Verwaltungsleistungen in Form von Online-Diensten in Anspruch nehmen.

Das Servicekonto ist Ihr persönlicher Bereich, über den Sie Ihre digitalen Förderanträge einreichen können.

Grundvoraussetzung ist ein authentifiziertes Unternehmens- oder Behördenkonto, das sogenannte Servicekonto Business. Sollten Sie noch über kein Servicekonto Business verfügen, registrieren Sie sich bitte. Sämtliche digitalen Verwaltungsleistungen im LPW 2021 erfordern es, dass sich die Nutzenden zusätzlich eindeutig ausweisen. Bitte authentifizieren Sie Ihr Servicekonto Business mit einem Elster-Organisationszertifikat. Dies ist zwingend notwendig, um die Legitimität bei Unternehmen und Behörden zu prüfen und um den Missbrauch sensibler Daten auszuschließen.

Sie benötigen mindestens ein Elster-Organisationszertifikat für den Administrator oder die Administratorin sowie weitere Organisationszertifikate für die Personen, die über das Servicekonto Business ebenfalls Antragsdienste nutzen sollen, für welche die Authentifizierung erforderlich ist.

Grundlegende Informationen zur Registrierung und Authentifizierung sowie zur Rechtevergabe erhalten Sie hier.

Hinweise zur Antragstellung:

  • Das ELSTER-Organisationszertifikat dient zur Authentifizierung Ihres Unternehmens. Die Antragstellung muss deshalb zwingend mit einem Zertifikat des antragstellenden Unternehmens durchgeführt werden. Anträge, die mit Organisationszertifikaten anderer Unternehmen eingereicht werden, sind nicht rechtskräftig gestellt und unwirksam. Dieses gilt auch für Zertifikate von Unternehmen, die mit Ihrem Unternehmen verbunden sind.
  • Im Antrag sind zwingend Ihre Unternehmensdaten anzugeben; die Angabe von Daten anderer Unternehmen – insbesondere von Beratungs- oder Dienstleistungsunternehmen in den Antragsfeldern – ist unzulässig. Dieses gilt grundsätzlich auch für die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse. Nur bei Verwendung einer eigenen E-Mail-Anschrift ist eine rechtskonforme Kommunikation zum Förderantrag - insbesondere die Übermittlung eines Zuwendungsbescheides - möglich.
  • Kosten, die von einem Dienstleistungsunternehmen in Rechnung gestellt werden, welches bei der Antragstellung aktiv mitgewirkt hat, können keine zuwendungsfähigen Kosten in einem Fördervorhaben sein und werden nicht anerkannt.

Hier geht's zur Antragsstellung -> Zum Serviceportal des Landes

Ihre Ansprechperson

Borwig
Katja Borwig
Fachliche Beratung Innovationsförderung
Telefon: +49 431 66 66 6 - 855
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