Förderung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge II

Ziel dieses Förderprogrammes ist, den Ausbau der Ladeinfrastruktur im Land Schleswig-Holstein zu fördern. Es soll ein bedarfsgerechtes und nutzerfreundliches Netz an Ladeinfrastruktur initiiert werden, so dass Nutzerinnen und Nutzer von Elektrofahrzeugen diese überall in Schleswig-Holstein schnell und unkompliziert auf- bzw. nachladen können.

Welche Projekte können gefördert werden? 

Gefördert werden sowohl kleinere Ladepunkte als auch Großprojekte:

Kleinere Ladepunkte

  • Errichtung von öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit einer Leistung zwischen 11 kW und 99 kW

Großprojekte

  • Errichtung von öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit einer Leistung von mind. 100 kW
  • Errichtung von Ladepunkten im Rahmen eines besonderen Vorhabens, das einen bedeutenden Beitrag zur Energiewende im Mobilitätssektor leistet

Wer kann Förderung beantragen?

Diese Förderung kann beantragt werden von:

  • natürlichen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (z. B. Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer, Gewerbetreibende, Freiberuflerinnen und Freiberufler), 
  • Personengesellschaften und 
  • juristischen Personen des privaten Rechts,

die einen Ladepunkt in Schleswig-Holstein errichten wollen. 

Privatpersonen, die nicht wirtschaftlich tätig sind, sind nicht antragsberechtigt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • Das Projekt darf noch nicht begonnen sein. Eine Auftragserteilung (z. B. der Kauf der Ladeinfrastruktur) wird als Beginn gewertet, wodurch eine Förderung ausgeschlossen ist. Planung, Genehmigungsverfahren etc. gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
  • Die anzuschaffende Ladeinfrastruktur wird gekauft und nicht geleast.
  • Der Standort der geförderten Ladeinfrastruktur muss in Schleswig-Holstein liegen.
  • Die technischen Mindestanforderungen an die geförderte öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur richten sich nach der Ladesäulenverordnung (LSV).
  • Die Ladeinfrastruktur muss den Vorgaben des Mess- und Eichrechts entsprechen oder von der zuständigen Eichbehörde freigegeben sein.
  • Es darf sich bei dem Vorhaben weder um einen Eigenbau, einen Prototyp, eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung handeln.
  • Die Installation sowie die Inbetriebnahme der geförderten Ladeinfrastruktur müssen durch einen qualifizierten Fachbetrieb vorgenommen werden.
  • Die Ladeinfrastruktur wird zu 100% mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben.
  • Eine Mindestbetriebsdauer von drei Jahren ist sichergestellt.

Was wird gefördert?

Zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

Gefördert werden:

  • Errichtung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in Schleswig-Holstein mit einem oder mehreren Ladepunkten entsprechend der in der Richtlinie genannten Anforderungen, einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses des Ladestandortes und der Montage der Ladestation sowie das Lastmanagement
  • Errichtung von nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in Schleswig-Holstein im Rahmen eines besonderen Vorhabens mit einem oder mehreren Ladepunkten entsprechend der in der Richtlinie genannten Anforderungen, einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses. Diese Vorhaben müssen sich dadurch auszeichnen, dass sie einen bedeutenden Beitrag zur Energiewende im Mobilitätssektor leisten. 

Wie wird gefördert? 

Die Förderung erfolgt für kleinere Ladepunkte als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht zurückzahlbaren Zuschusses; die Förderung für Großprojekte erfolgt als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht zurückzahlbaren Zuschusses.

Für diese Förderung gelten die Bestimmungen der De-minimis-Verordnung. Die Summe der De-minimis-Beihilfen, die das antragstellende Unternehmen bzw. der Unternehmensverbund im zurückliegenden Zeitraum von drei Jahren erhalten kann, ist auf 300.000 Euro begrenzt. Falls das Unternehmen bzw. der Unternehmensverbund in den drei Jahren vor dem aktuellen Antrag bereits De-minimis-Beihilfen erhalten hat, müssen die entsprechenden Bescheinigungen im Antragsportal hochgeladen werden.

Wie hoch ist der Zuschuss?

Für kleinere Ladepunkte beträgt der Zuschuss:

  • 1.000 Euro pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 11 kW
  • 2.000 Euro pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 22 kW
  • 7.500 Euro pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 50 kW
  • 500 Euro für ein zusätzliches Lastmanagement pro Standort bei mindestens drei Ladepunkten.

In allen Fällen darf der Zuschuss 50 % der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

Für Großprojekte beträgt der Zuschuss:

  • Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur wird mit bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben gefördert.
  • Für jeden öffentlich zugänglichen Ladepunkt mit mindestens 100 kW beträgt der Zuschuss höchstens 30.000 Euro.

Welche Schritte sind erforderlich?

Kleinere Ladepunkte
Einstufiges Verfahren

Großprojekte
Zweistufiges Verfahren

Projektvorschlag
Interessierte Unternehmen/Personen/
Einrichtungen reichen über das Online-Portal einen Projektvorschlag ein.

Bewertung des Projektvorschlags 
Die WTSH bewertet, ob das Vorhaben grundsätzlich förderfähig und förderwürdig ist. Bei einer positiven Einschätzung wird die Online-Antragstellung für das Projekt freigeschaltet.

Förderantrag
Der Förderantrag wird über das jeweilige Online-Portal gestellt. Nach der elektronischen Übermittlung muss der Antrag zusätzlich rechtsverbindlich unterschrieben per Post eingereicht werden.

Förderantrag
Der Förderantrag wird über das jeweilige Online-Portal gestellt. Nach der elektronischen Übermittlung muss der Antrag zusätzlich rechtsverbindlich unterschrieben per Post eingereicht werden.

Beginn des Vorhabens
Nach Erhalt der Eingangsbestätigung kann auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben begonnen werden.

Beginn des Vorhabens
Es kann ein vorzeitiger Maßnahmebeginn beantragt werden. Eine Zustimmung seitens der WTSH erfolgt schriftlich. Vorher darf nicht mit dem Vorhaben begonnen werden.

Prüfung des Förderantrags und Entscheidung
Die WTSH trifft im Auftrag des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein die endgültige Entscheidung über eine Förderung.

Prüfung des Förderantrags und Entscheidung
Die WTSH trifft im Auftrag des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein die endgültige Entscheidung über eine Förderung.

Zuwendungsbescheid
Nach positiver Entscheidung erhält die oder der Antragstellende einen entsprechenden Bescheid.

Zuwendungsbescheid
Nach positiver Entscheidung erhält die oder der Antragstellende einen entsprechenden Bescheid.

Auszahlungsantrag
Während der Projektlaufzeit werden Auszahlungsanträge eingereicht. 

Auszahlungen
Der Zuschuss wird nachträglich in Tranchen und auf Basis der geprüften und nachgewiesenen Projektausgaben ausgezahlt.

Verwendungsnachweis
Zur Prüfung der zweckgemäßen Verwendung der Fördermittel und der Erreichung der Ziele des Vorhabens muss innerhalb von drei Monaten nach Ende der Projektlaufzeit ein Verwendungsnachweis eingereicht werden. Er besteht aus einem Sachbericht und dem Nachweis der Projektausgaben sowie der Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur.

Verwendungsnachweis
Zur Prüfung der zweckgemäßen Verwendung der Fördermittel und der Erreichung der Ziele des Vorhabens muss innerhalb von drei Monaten nach Ende der Projektlaufzeit ein Verwendungsnachweis eingereicht werden. Er besteht aus einem Sachbericht und dem Nachweis der Projektausgaben sowie der Inbetriebnahme der Ladeinfrastruktur.

Auszahlung
Nach positiver Prüfung des Verwendungsnachweises wird der beantragte Zuschuss ausgezahlt.

Auszahlung
Nach positiver Prüfung des Verwendungsnachweises wird der restliche Zuschuss ausgezahlt.

 

Verwertungsberichte
Nach Projektende muss für eine im Zuwendungsbescheid festgelegte Dauer (mindestens drei Jahre) jährlich ein Verwertungsbericht über das Vorhaben und dessen Wirkung eingereicht werden.

Dokumente

pdf | 24 KB
Förderfähige Kosten Ladeinfrastruktur
Auflistung förderfähiger Kosten im Förderprogramm Ladeinfrastruktur II

Rechtsgrundlagen

pdf | 157 KB
Richtlinie Ladeinfrastruktur II
Richtlinie für die Förderung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge II

Bitte beachten Sie unbedingt: Bereits begonnene Projekte werden nicht gefördert (formaler Ausschlussgrund). Als Projektstart gilt insbesondere der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Beratungs- oder Dienstleistungsauftrag), d. h. eine verbindliche Vergabe eines Auftrages.

Hier geht es zur Antragstellung für die Förderung von kleineren LadepunktenZur Antragstellung

Hier geht es zur Antragstellung für die Förderung von Ladeinfrastruktur-Großprojekten:  Zur Antragstellung

 

Ihre Ansprechpartnerinnen für die Förderung von kleineren Ladepunkten:

Claudia Aschenbrenner
Administrative Beratung Innovationsförderung
Telefon: +49 431 66 66 6 - 8 41
Katharina Röhl
Administrative Beratung Innovationsförderung
Telefon: +49 431 66 66 6 - 858

Ihre Ansprechpartnerinnen für die Förderung von Ladeinfrastruktur-Großprojekten:

Schuldt
Lena Schuldt
Fachliche Beratung Innovationsförderung
Telefon: +49 431 66 66 6 - 884
Lietz
Lena Lietz
Fachliche Beratung Innovationsförderung
Telefon: +49 431 66 66 6 - 894
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