Steuergutschrift durch Forschungszulage

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FZulG) werden privatwirtschaftliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durch eine Steuergutschrift im folgenden Wirtschaftsjahr gefördert. Mit der steuerlichen Forschungszulage, sollen Unternehmen mehr Anreize erhalten, in ihre Innovationskraft zu investieren. Unabhängig von Rechtsform, Branche und Größe des Unternehmens können bis zu 25% Forschungszulage für eigene Forschung und Entwicklung sowie bis zu 15% für Auftragsforschung beantragt werden. 

Am 28. März 2024 ist das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness - kurz Wachstumschancengesetz - in Kraft getreten. Das Wachstumschancengesetz enthält wichtige Änderungen zur steuerlichen Forschungszulage, damit Unternehmen ab dem 28. März 2024 noch umfangreicher und lukrativer in ihre Innovationskraft durch Forschung und Entwicklung investieren können.

Eckdaten zu Förderkonditionen ab dem 28.03.2024

  • Bemessungsgrundlage: Im Wirtschaftsjahr entstandene, förderfähige Aufwendungen in Höhe von 10 Mio. EUR 
  • Höhe der Forschungszulage: 
    •  25% der förderfähigen Aufwendungen (KMU 35%)
    • Maximale Fördersumme: 2,5 Mio. EUR pro Jahr (KMU 3,5 Mio. EUR)
Eigenbetriebliche Forschung Auftragsforschung Eigenleistungen Einzelunternehmer
Personalkosten für eigenbetriebliche F&E 70% des an den Auftragnehmer bezahlten Entgelts 70 EUR pro Stunde bei max. 40 Stunden/Woche
Abschreibungen für im F&E-Vorhaben genutzte bewegliche Wirtschaftsgüter Auftragnehmer muss seinen Sitz in der EU haben Deminimis-Beihilfe

Schritt für Schritt zur Forschungszulage

  1. Antragsstellung bei der Bescheinigungsstelle für Forschungszulagen (BSFZ) auf Bescheinigung für FuE-Vorhaben. Die BSFZ stellt fest, ob es sich um ein Projekt im Sinne des FZulG handelt. Bei der Identifizierung und Auswahl möglicher F&E Projekte und der Beantragung von Bescheinigungen unterstützt die WTSH-Innovationsberatung Sie gerne.

    Zur Antragsstellung

  2. Positive Bescheinigung erhalten
  3. Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt stellen. Hierbei handelt es sich um einen Online-Antrag (Elster), in dem einige Daten zum Unternehmen und Vorhaben abgefragt werden.  Als Fördereinrichtung erbringen wir im Rahmen unserer Tätigkeit keine Beratungen im Rahmen des Steuerberatungsgesetzes. Hierbei kann Ihnen Ihr Steuerberater weiterhelfen. 

Auf den Seiten des BSFZ finden sich viele weitere Hinweise und FAQ's.
Zur BSFZ

Die Forschungszulage im Überblick

Wer wird gefördert?

Anspruchsberechtigt sind alle steuerpflichtigen Unternehmen, unabhängig von der Größe und dem Unternehmenszweck. Bei beschränkter Steuerpflicht oder Steuerbefreiungen treten Sonderregelungen in Kraft. 

Wann wird gefördert?

Die Förderung gilt ausschließlich für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach dem 01.01.2020 begonnen wurden.

Was wird gefördert?

Förderfähig sind Personalaufwendungen sowie Aufwendungen für Auftragsforschung bei neuen Vorhaben auf dem Gebiet der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung. Nicht förderfähig sind Ausgaben für Projekte, die der Marktentwicklung oder einem funktionierendem Produktionssystem dienen.

 

Was gibt es zu beachten? 

  • Bemessungsgrundlage ist auf 4 Mio. Euro (10 Mio. EUR ab 2024) pro Wirtschaftsjahr begrenzt
  • Anderweitig geförderte Personalkosten zählen nicht zu den förderfähigen Aufwendungen
  • Das Verfahren ist zweistufig: Der Antrag auf Feststellung der Forschungstätigkeit kann jederzeit gestellt werden. Die Finanzämter stellen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres die Höhe der Zuwendung fest. 
  • Erfüllung der Frascati-Prüfkriterien: neuartig, schöpferisch, ungewiss, systematisch und reproduzierbar

Lohnt sich die Forschungszulage?

Fördergelder können Unternehmen von verschiedenen Geldgebern beantragen. Umfang der Förderung und Aufwand bei der Antragsstellung variieren hierbei sehr stark, ebenso wie die Chancen die Förderung zu erhalten. So ist bei einer Förderung auf Bundesebene die Fördersumme vergleichsweise hoch, ebenso jedoch der Aufwand für die Unternehmen. Daneben sind die Chancen auf Förderung deutlich geringer. Die steuerliche Forschungszulage fördert zwar nur einen verhältnismäßig kleinen Betrag, dafür ist aber auch der Aufwand viel geringer. Außerdem besteht für Unternehmen ein Rechtsanspruchauf die Forschungszulage, sofern das Vorhaben als Forschung und Entwicklung anerkannt wird. 

Unsere Leistungen

  • Informationen zur Umsetzung des Forschungszulagengesetzes
  • Aufzeigen der Rahmenbedingungen
  • Hilfestellung bei der Beantragung

Ihre Ansprechpartner

Biskup
Peer Biskup
Teamleiter Innovationsberatung
Telefon: +49 431 66 66 6 - 857
Cornils
Jan Cornils
Innovationsberatung
Telefon: +49 461 80 63 53
Stormer
Philipp Stormer
Innovationsberatung
Telefon: +49 451 60 06 - 189

Als Fördereinrichtung erbringen wir im Rahmen unserer Tätigkeit keine Beratungen im Rahmen des Steuerberatungsgesetzes. Hierbei kann Ihnen Ihr Steuerberater weiterhelfen. 

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