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Steuergutschrift durch Forschungszulage

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (FZulG) werden privatwirtschaftliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durch eine Steuergutschrift im folgenden Wirtschaftsjahr gefördert. Mit der steuerlichen Forschungszulage sollen Unternehmen mehr Anreize erhalten, in ihre Innovationskraft zu investieren. Unabhängig von Rechtsform, Branche und Größe des Unternehmens können bis zu 35% Forschungszulage für jeweilige Vorhaben beantragen – und das auch rückwirkend!

Das FZulG wurde mehrfach verbessert und zuletzt durch den Innovationsbooster noch attraktiver für die Unternehmen gestaltet. So können Unternehmen noch umfangreicher und lukrativer in ihre Innovationskraft durch Forschung und Entwicklung investieren. Die Höhe der Förderung durch die steuerliche Forschungszulage hängt vom Startpunkt des Projektes ab. Generell können Unternehmen durch die Forschungszulage 4 Jahre rückwirkend und 3 Jahre in die Zukunft Projekte beantragen.

Was bei Start des Vorhabens ab 2026 gilt:

  • Bemessungsgrenze: 12 Mio € 
  • Förderfähige Aufwendungen: Lohnkosten für FuE-Beschäftigte und Auftragskosten für Forschungsunteraufträge sowie Sachkosten (Abschreibungen von beweglichen Wirtschaftsgüter)
  • Förderquote: 35% für KMU und 25% für Großunternehmen
  • Gemeinkostenpauschale: Pauschale von 20 % auf die oben genannten förderfähigen Kosten

Unterschiede der Forschungszulage bei früherem Projektstart

Forschungszulage Projektstart 2026 ++Bemessungsgrenze: 12 Mio. €. ++ Förderfähige Aufwendungen: Lohnkosten, Sachkosten ++ Gemeinkostenpauschale ++Auftragsforschung
Forschungszulage Projektstart 2024 ++Bemessungsgrenze 4 Mio. € bis März 2024, seit März 2024 10 Mio. €. ++ Förderfähige Aufwendungen: Lohnkosten, Sachkosten ++35% Förderquote (KMU)
Forschungszulage Projektstart 2020 ++ Bemessungsgrenze: 2 Mio. € ++ Förderfähige Aufwendungen: Lohnkosten + Auftragsforschung
Eigenbetriebliche Forschung Auftragsforschung Eigenleistungen Einzelunternehmer
Personalkosten für eigenbetriebliche F&E 70% des an den Auftragnehmer bezahlten Entgelts 100 EUR/h ab 01.01.26 / 70 EUR/h bis 31.12.25 / 40 EUR/h bis 27.03.24
Abschreibungen für im F&E-Vorhaben genutzte bewegliche Wirtschaftsgüter, Superabschreibung durch Investitionsbooster Auftragnehmer muss seinen Sitz in der EU haben Deminimis-Beihilfe

Schritt für Schritt zur Forschungszulage

  1. Antragsstellung bei der Bescheinigungsstelle für Forschungszulagen (BSFZ) auf Bescheinigung für FuE-Vorhaben. Die BSFZ stellt fest, ob es sich um ein Projekt im Sinne des FZulG handelt. Bei der Identifizierung und Auswahl möglicher F&E Projekte und der Beantragung von Bescheinigungen unterstützt die WTSH-Innovationsberatung Sie gerne.

    Zur Antragsstellung

  2. Positive Bescheinigung erhalten
  3. Antrag auf Forschungszulage je Wirtschaftsjahr für alle Vorhaben beim zuständigen Finanzamt beantragen, ggf. Vorsteuerabzug auf 0 Euro auf Antrag herabsetzen lassen. Hierbei handelt es sich um einen Online-Antrag (Elster), in dem einige Daten zum Unternehmen und Vorhaben abgefragt werden.  Als Fördereinrichtung erbringen wir im Rahmen unserer Tätigkeit keine Beratungen im Rahmen des Steuerberatungsgesetzes. Hierbei kann Ihnen Ihr Steuerberater weiterhelfen. 

Auf den Seiten des BSFZ finden sich viele weitere Hinweise und FAQ's.
Zur BSFZ

Die Forschungszulage im Überblick

Wer wird gefördert?

Anspruchsberechtigt sind alle steuerpflichtigen Unternehmen, unabhängig von der Größe und dem Unternehmenszweck. Bei beschränkter Steuerpflicht oder Steuerbefreiungen treten Sonderregelungen in Kraft. 

Wann wird gefördert?

Die Förderung gilt ausschließlich für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die nach dem 01.01.2020 begonnen wurden.

Was wird gefördert?

Förderfähig sind Personalaufwendungen sowie Aufwendungen für Auftragsforschung bei neuen Vorhaben auf dem Gebiet der Grundlagenforschung, der industriellen Forschung oder der experimentellen Entwicklung. Nicht förderfähig sind Ausgaben für Projekte, die der Marktentwicklung oder einem funktionierendem Produktionssystem dienen.

 

Was gibt es zu beachten? 

  • Bemessungsgrundlage ist auf 12 Mio. Euro (ab 2026) pro Wirtschaftsjahr begrenzt
  • Anderweitig geförderte Personalkosten zählen nicht zu den förderfähigen Aufwendungen
  • Das Verfahren ist zweistufig: Der Antrag auf Feststellung der Forschungstätigkeit kann jederzeit gestellt werden. Die Finanzämter stellen nach Ablauf des Wirtschaftsjahres die Höhe der Zuwendung fest. 
  • Erfüllung der Frascati-Prüfkriterien: neuartig, schöpferisch, ungewiss, systematisch und reproduzierbar

Lohnt sich die Forschungszulage?

Fördergelder können Unternehmen von verschiedenen Geldgebern beantragen. Umfang der Förderung und Aufwand bei der Antragsstellung variieren hierbei sehr stark, ebenso wie die Chancen die Förderung zu erhalten. So ist bei einer Förderung auf Bundesebene die Fördersumme vergleichsweise hoch, ebenso jedoch der Aufwand für die Unternehmen. Daneben sind die Chancen auf Förderung deutlich geringer. Die steuerliche Forschungszulage fördert zwar nur einen verhältnismäßig kleinen Betrag, dafür ist aber auch der Aufwand viel geringer. Außerdem besteht für Unternehmen ein Rechtsanspruchauf die Forschungszulage, sofern das Vorhaben als Forschung und Entwicklung anerkannt wird. 

Unsere Leistungen

  • Informationen zur Umsetzung des Forschungszulagengesetzes
  • Aufzeigen der Rahmenbedingungen
  • Hilfestellung bei der Beantragung

Ihre Ansprechpartner

Teamleiter Innovationsberatung Peer Biskup
Peer Biskup
Teamleiter Innovationsberatung
Telefon: +49 431 66 66 6 - 857
Portraitfoto von Innovationsberater Jan Cornils
Jan Cornils
Innovationsberatung
Telefon: +49 461 80 63 53
Innovationsberater Philipp Stormer
Philipp Stormer
Innovationsberatung
Telefon: +49 451 60 06 - 189

Als Fördereinrichtung erbringen wir im Rahmen unserer Tätigkeit keine Beratungen im Rahmen des Steuerberatungsgesetzes. Hierbei kann Ihnen Ihr Steuerberater weiterhelfen. 

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