"Aufbau einer nachhaltigen Wasserstoffwirtschaft" - Wasserstoffrichtlinie
Hinweis: Es werden keine neuen Projektvorschläge oder Anträge mehr entgegengenommen, da diese Fördermaßnahme und die Förderrichtlinie überarbeitet werden.
Grüner Wasserstoff gilt als Energieträger der Zukunft und stellt damit eine wichtige Säule der Energie- und Verkehrswende dar. Um künftig grünen Wasserstoff breiter und kostengünstiger zu nutzen, müssen innovative Lösungen und praxisnahe Anwendungen entwickelt und umgesetzt werden.
Daher soll mit diesem Programm die Produktion, Speicherung und Nutzung von grünem Wasserstoff in Schleswig-Holstein gefördert werden.
Welche Projekte können gefördert werden?
Gefördert werden Vorhaben
- Zur nachhaltigen Erzeugung und Speicherung von grünem Wasserstoff (Ziff. 1.1.1 der Wasserstoffrichtlinie)
- Zum Aufbau von Anlagen zur Herstellung synthetischer Energieträger auf Basis von grünem Wasserstoff (Ziff. 1.1.2 der Wasserstoffrichtlinie)
- Zur Anwendung und Nutzung von grünem Wasserstoff im Industriesektor sowie als chemischer Grundstoff (Ziff. 1.1.3 der Wasserstoffrichtlinie) oder
- Zur wissenschaftlichen Begleitung (Umweltstudien) von Investitionen im Rahmen der Wasserstoffwirtschaft (Ziff. 1.1.4 der Wasserstoffrichtlinie).
Wer kann Förderung beantragen?
Juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts sowie natürliche Personen, soweit sie wirtschaftlich tätig sind und ihren Sitz, Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Schleswig-Holstein haben.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Die geförderten Investitionen müssen in Schleswig-Holstein durchgeführt werden.
- Das Vorhaben darf vor der Zustimmung zum Maßnahmebeginn durch die WTSH GmbH noch nicht begonnen haben.
Bei Investitionen nach Ziffer 1 bis 3:
- muss dargelegt werden, dass Strom aus Erneuerbaren Energien für die Erzeugung von Wasserstoff eingesetzt wird (grüner Wasserstoff),
- muss die Abwärme genutzt werden, die bei Umwandlungsprozessen der Energieträger entsteht,
- sollen Kuppelprodukte (z. B. Sauerstoff, Kohlendioxid) genutzt werden,
- ist verbindlich darzulegen, dass es für den erzeugten Wasserstoff, die erzeugten synthetischen Energieträger oder chemischen Produkte Einsatzfelder im eigenen Unternehmen bzw. Abnehmer gibt.
Eine Förderung von Elektrolyseuren kommt ab einer Leistung von mindestens 3 Megawatt in Betracht.
Bei Investitionen nach Ziffer 1 bis 2 (Erzeugung und Speicherung von grünem Wasserstoff und von synthetischen Energieträgern auf Basis grünen Wasserstoffs) gilt:
Nicht gefördert wird
- die Erzeugung und Speicherung synthetischer Energieträger (Ziffer 2), für die eine Liefer- oder Beimischverpflichtung besteht,
- die Herstellung synthetischer Energieträger aus Nahrungsmittelpflanzen.
Bei Investitionen nach Ziffer 3 (Anwendung und Nutzung von grünem Wasserstoff) gilt:
- Es werden nur Investitionen gefördert, die Unternehmen oder Einrichtungen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern.
- Investitionen von Unternehmen oder Einrichtungen zur Sicherstellung der Umsetzung bereits angenommener, aber noch nicht in Kraft getretener Unionsnormen, werden nicht gefördert.
Bei Förderung nach Ziffer 4 (wissenschaftliche Begleitung) gelten die Kosten für die Umweltstudie als zuschussfähig.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Höhe von bis zu 5 Mio. Euro pro Antragsteller/in und Investitionsvorhaben gewährt. Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung, und zwar
- bei Investitionen nach Ziffer 1 und 2 in Höhe von bis zu 45 % der förderfähigen Kosten.
- bei Investitionen nach Ziffer 3 in Höhe von bis zu 40 % der förderfähigen Kosten.
- bei Investitionen nach Ziffer 4 in Höhe von bis zu 50% der förderfähigen Kosten.
Genauere Hinweise dazu finden Sie unter Punkt 4.2 der Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Aufbaus einer nachhaltigen Wasserstoffwirtschaft.
Schritt für Schritt zum Fördergeld
1. Projektvorschlag
Interessierte Unternehmen oder Einrichtungen (siehe Förderrichtlinie) reichen einen Projektvorschlag ein.
2. Bewertung des Projektvorschlags
Die WTSH bewertet, ob das Vorhaben grundsätzlich förderfähig und förderwürdig ist. Bei einer positiven Einschätzung empfiehlt die WTSH die Antragstellung.
3. Förderantrag
Auf Basis des Projektvorschlags wird ein formgebundener, vollständiger Förderantrag gestellt.
4. Prüfung des Förderantrags und Entscheidung
Die WTSH trifft im Auftrag des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung des Landes Schleswig-Holstein die endgültige Entscheidung über eine Förderung.
5. Zuwendungsbescheid
Bei einer positiven Entscheidung erhält das Unternehmen bzw. die Einrichtung einen entsprechenden Bescheid. Anschließend wird mit der Realisierung des Projekts begonnen.
6. Erstattungsantrag
Für die Auszahlung der Fördergelder müssen Erstattungsanträge eingereicht werden.
7. Auszahlung
Der Zuschuss wird nachträglich in Tranchen und auf Basis der geprüften und nachgewiesenen Projektausgaben ausgezahlt.
8. Verwendungsnachweis
Zur Prüfung der zweckgemäßen Verwendung der Fördermittel und Erreichung der Ziele des Vorhabens muss innerhalb von drei Monaten nach Ende der Projektlaufzeit ein Verwendungsnachweis eingereicht werden. Er besteht aus einem Sachbericht und Nachweis über die Projektausgaben.
9. Verwertungsbericht
Nach Projektende muss für die Dauer der steuerlichen Abschreibung, mindestens jedoch sechs volle Kalenderjahre jährlich ein Verwertungsbericht über das Vorhaben und dessen Wirkung eingereicht werden.