Förderung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft
Ziel dieser Richtlinie ist die Förderung des Übergangs zu einer ressourceneffizienten Kreislaufwirtschaft, um damit die Rohstoffproduktivität weiter zu erhöhen und einen Beitrag im Hinblick auf das Ziel der Treibhausgasneutralität zu leisten.
Mit diesem Förderprogramm sollen Investitionen von vorrangig kleinen und mittleren Unternehmen in die Einführung der Kreislaufwirtschaft und in den Transfer innovativer, ressourceneffizienter und klimaschonender Technologien in die unternehmerische Praxis unterstützt werden.
Welche Projekte können gefördert werden?
Gefördert werden innovative Projekte aus den folgenden Bereichen:
- Ressourceneffizientes Produktdesign, Produktionsverfahren und Geschäftsmodelle,
- Schadstoffabtrennung mit dem Ziel der Verwertung bislang beseitigter Abfälle,
- bessere Trennverfahren gegenüber dem Branchenüblichen mit dem Ziel der Steigerung von Recyclingquoten beziehungsweise der höherwertigen Verwertung,
- Abfallaufbereitungsverfahren zur hochwertigen Verwertung,
- die Zusammenarbeit mit Hochschulen, Forschungsinstituten.
Nachfolgend einige Beispiele zu den jeweiligen Themen; Gegenstand von Förderprojekte können auch andere Maßnahmen sein, insbesondere im Zusammenhang mit industriellen und gewerblichen Abfällen oder bestimmten Fraktionen aus vorhandenen Aufbereitungsverfahren.
1: Beispiele für Ressourceneffizientes Produktdesign, Produktionsverfahren, Geschäftsmodelle
- Ersatz schadstoffhaltiger Materialien in Kunststoffen, Baustoffen, Elektro-/ Elektronikgeräten
- Einsatz von Recyclingmaterialien im Hochbau (Machbarkeit, Leuchtturm)
- Einsatz von Recyclingmaterial aus Abfällen, die bei Verbraucherinnen und Verbrauchern anfallen (post-consumer-Abfälle)
- weitergehende Kaskadennutzung nativ-organischer Abfälle (Bioökonomie)
- Entwicklung recyclingfähiger Baustoffe aus nachwachsenden Rohstoffen
- Geschäftsmodelle, die auf längere Nutzungsphasen, Reparierbarkeit, modulare Bauweisen und/oder „Nutzen statt Besitzen“ ausgelegt sind
2: Beispiele für Schadstoffabtrennung mit dem Ziel der Verwertung bislang beseitigter Abfälle
- Abtrennung asbesthaltiger Baustoffe aus Bau- und Abbruchmaterialien
- Abtrennung von Kunststoffen, die persistente organische Schadstoffe (POP) enthalten, von anderen Kunststoffen oder Abtrennung der Schadstoffe
- Abtrennung schadstoffhaltiger Beschichtungen von Metall- oder Holzabfällen
3: Beispiele für bessere Trennverfahren gegenüber dem Branchenüblichen mit dem Ziel der Steigerung von Recyclingquoten beziehungsweise der höherwertigen Verwertung
- Rückgewinnung kritischer Rohstoffe beispielsweise aus Elektroaltgeräten oder Batterien
- Reduzierung der Fremdstoffe aus mineralischen Ersatzbaustoffen
- Reduzierung der Fremdstoffgehalte in Bioabfällen
4: Beispiele für Abfallaufbereitungsverfahren zur hochwertigen Verwertung
- Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm oder anderen Abfällen und weitergehende Aufbereitung
- Recycling von Rotorblättern von Windkraftanlagen und anderen kohlenstofffaserverstärkten und glasfaserverstärkten Kunststoffen (CFK- und GFK-Verbundabfälle)
- Aufbereitung gipshaltiger Abfälle
- Aufbereitung von Textilabfällen
- Recycling bioabbaubarer Werkstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen
- Kunststoffverwertung
- Verwertung von Baggergut und anderen mineralischen Feinmaterialien
Gefördert wird in Zusammenhang mit den zuvor genannten Bereichen auch:
5: Beispiele für die Zusammenarbeit mit Hochschulen, Forschungsinstituten
- wissenschaftliche Begleitung beispielsweise für Evaluierungsberichte, Analysen und Untersuchungen zur Klimawirkung
- Technologietransfer-Vorhaben beispielsweise ein Upscaling von einem Technikums- in einen Praxismaßstab oder
- anwendungsnahe Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.
Wer kann Förderung beantragen?
Diese Förderung kann von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein sowie Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung sowie Institutionen, die mit Hochschulen kooperieren, beantragt werden.
Mittlere Unternehmen sind Unternehmen
- mit weniger als 250 Arbeitsplätzen und
- einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro.
Kleine Unternehmen sind Unternehmen
- mit weniger als 50 Arbeitsplätzen und
- einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro.
Für Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen gelten besondere Regeln zur Feststellung des KMU-Status. Ausnahmsweise können nach dieser Richtlinie auch große Unternehmen oder Kommunen gefördert werden, wenn dafür Mittel aus dem Haushalt des Landes zur Verfügung stehen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Mit dem beantragten Fördervorhaben müssen folgende Klimaauswirkungen verbunden sein:
- zusätzliche Kapazität für Abfallverwertung (Tonnen/Jahr)
- als Rohstoff verwendeter Abfall (Tonnen/Jahr)
- Beitrag zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen
- Maß der Schonung natürlicher Ressourcen (Welche Abfälle werden künftig höherwertig verwertet, die bislang beseitigt oder weniger hochwertig verwertet wurden?)
Zusätzlich sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Maß der Innovation (Was geht über das Branchenübliche hinaus?)
- Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 75.000 Euro betragen.
- Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens ist gesichert.
Was wird gefördert?
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
Gefördert werden:
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
- Die Personalkosten für Angestellte (Forscher, Techniker und sonstiges Personal) soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden (Artikel 25 AGVO).
- Restkosten als Pauschale: Die Höhe der förderfähigen Kosten, welche keine direkten Personalkosten darstellen, wird pauschal mit 40 % der förderfähigen direkten Personalkosten festgesetzt.
Investitionen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern.
- Investitionsmehrkosten, die erforderlich sind, um über das in den Unionsnormen vorgeschriebene Umweltschutzniveau hinauszugehen oder bei Fehlern solcher
Bei Investitionen für das Recycling und die Wiederverwendung von Abfall:
- Förderfähig sind die Investitionsmehrkosten für die Durchführung einer Investition, die zu besseren oder effizienteren Recycling- oder Wiederverwendungstätigkeiten führt, im Vergleich zu konventionellen Recycling- oder Wiederverwendungstätigkeiten mit derselben Kapazität, die ohne die Beihilfe geschaffen würde. (Artikel 47 AGVO)
Nicht gefördert wird:
- Die Förderung von Grundlagenforschung ist ausgeschlossen.
- Maßnahmen, die der Umsetzung von rechtlichen Anforderungen der europäischen Union dienen, sind nicht förderfähig.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht zurückzahlbaren Zuschusses.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Die Höhe dieser Förderung unterscheidet sich nach Art des Vorhabens und nach der Unternehmensgröße.
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
Die Zuwendung beträgt für industrielle Forschung und für Durchführbarkeitsstudien:
- grundsätzlich 50 Prozent,
- in mittleren Unternehmen 60 Prozent und
- in kleinen Unternehmen 70 Prozent
der zuwendungsfähigen Kosten.
Bei industrieller Forschung kann die Förderhöhe unter bestimmten Voraussetzungen auf maximal 80 Prozent erhöht werden.
Die Zuwendung beträgt für experimentelle Entwicklung
- grundsätzlich bis zu 25 Prozent,
- bei mittleren Unternehmen 35 Prozent und
- in kleinen Unternehmen 45 Prozent
der zuwendungsfähigen Kosten.
Bei experimenteller Entwicklung kann die Förderhöhe unter bestimmten Bedingungen auf maximal 60 Prozent erhöht werden.
Investitionen (nach Artikel 36 AGVO), die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern:
- grundsätzlich maximal 40 Prozent
- in mittleren Unternehmen maximal 50 Prozent und
- in kleinen Unternehmen maximal 60 Prozent
der beihilfefähigen Kosten.
Investitionen (nach Artikel 47 AGVO) für das Recycling und die Wiederverwendung von Abfall
- grundsätzlich maximal 35 Prozent
- in mittleren Unternehmen maximal 45 Prozent und
- in kleinen Unternehmen maximal 55 Prozent
der beihilfefähigen Kosten.
Dokumente
Rechtsgrundlagen
Die digitale Antragstellung ist in Kürze möglich. Dafür benötigen Sie ein Servicekonto Business, um Anträge online zu stellen und Rückmeldungen zu erhalten.
Voraussetzung für die elektronische Antragsstellung im LPW 2021
Das Online-Zugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, sämtliche Verwaltungsleistungen leicht zugänglich und möglichst barrierefrei auch über das Internet anzubieten. Auf dem Serviceportal des Landes Schleswig-Holstein können Unternehmen oder Behörden digitale Verwaltungsleistungen in Form von Online-Diensten in Anspruch nehmen.
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