Förderung von Energieeinspar- und Energieeffizienztechnologien und Energieinnovationen – E3
Diese Richtlinie wird dazu beigetragen, dass Energieeffizienztechnologien und Energieinnovationen den Prozess zu einer treibhausgasneutralen Wirtschaft beschleunigen können, um so das Ziel der Energiewende und eines treibhausgasneutralen Schleswig-Holsteins bis 2045 zu erreichen. Zudem gilt es, die Innovationskraft der Unternehmen in Verbindung mit Energieeffizienz- und Demonstrationsvorhaben zu stärken und auszubauen. Der Technologietransfer in Form einer Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen ist ebenfalls ein wichtiger Bestandteil auf dem Pfad der Dekarbonisierung der Wirtschaft.
Welche Projekte können gefördert werden?
Ziel dieser Richtlinie ist die Förderung von Vorhaben zur Steigerung der Energieeffizienz, Senkung des Energieverbrauchs und Reduzierung der CO2- Emissionen im Hinblick auf das Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045.
Gefördert werden:
- nicht gebäudebezogene investive Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz und dadurch Reduzierung der energiebedingten Treibhausgasemissionen,
- nicht gebäudebezogene investive Maßnahmen zur energetischen Optimierung von industriellen und gewerblichen Anlagen und Prozessen,
- nicht gebäudebezogene investive Maßnahmen zur Umstellung auf CO2-neutrale Energieträger, sofern diese energieeffizienter sind,
- nicht gebäudebezogene Investitionen in Querschnittstechnologien wie Mess-, Steuer- Regel- oder Automatisierungstechnik sowie zugehörige Software, sofern sie zur Verbesserung der Energieeffizienz der zu optimierten Anlagen und Prozesse beiträgt,
- Vorhaben, die zur Durchführung und Vorbereitung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (Durchführbarkeitsstudien) für neuartige Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen dienen, in denen technisch-wissenschaftliche Voraussetzungen für die Entwicklung neuer zukunftsorientierter energieeffizienter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen geschaffen werden,
- Pilot- und Demonstrationsvorhaben, die auf die erstmalige Anwendung und Validierung neuer zukunftsorientierter energieeffizienter Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen abzielen.
Wer kann Förderung beantragen?
Diese Förderung kann von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein beantragt werden. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden bevorzugt gefördert.
Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die
- weniger als 250 Personen beschäftigen und
- einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. Euro beläuft.
Kleine Unternehmen sind Unternehmen,
- die weniger als 50 Personen beschäftigen und
- deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. Euro nicht übersteigt.
Für Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen gelten besondere Regeln zur Feststellung des KMU-Status.
Große Unternehmen sind alle Unternehmen, welche die den KMU-Status nicht erfüllen.
Diese Förderung kann auch von Einrichtungen für anwendungsnahe Forschung und Wissensverbreitung wie Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und deren Gesellschaften oder außeruniversitäre Forschungseinrichtungen wie z. B. Forschungszentren der Helmholtz-Gemeinschaft, Institute oder Einrichtungen der Fraunhofer Gesellschaft, der Leibniz-Gemeinschaft oder der Max-Planck-Gesellschaft beantragt werden.
Vorgenannte Einrichtungen können nur dann gefördert werden, wenn ein Kooperationsvorhaben mit einem Unternehmen besteht.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Investive Maßnahmen müssen zu einer Minderung der Treibhausgas-Emissionen um mindestens 30 Prozent führen oder zur Senkung oder Vermeidung von mindestens 30 Prozent des fossilen Energieverbrauchs beitragen.
- Zum Antrag ist bei investiven Maßnahmen eine IST/SOLL-Analyse (Berechnung der Einsparpotentiale) in einem von einem Energieberater erstellten Einsparkonzept vorzulegen. Die Energieberaterinnen und -berater müssen im Programm „Bundesförderung der Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme: Modul 1“ (Energieaudit) gemäß der Richtlinie über die Förderung von Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systemen zugelassen sein. Entsprechende Expertinnen und Experten finden sich z. B. unter www.energie-effizienz-experten.de
- Die Amortisationszeit des investiven Vorhabens ohne Inanspruchnahme einer Förderung muss insgesamt mehr als drei Jahre betragen
- Die vorhabenspezifische Bewertung durch die Bewilligungsstelle ist erfolgt.
- Die technischen und marktseitigen Erfolgsaussichten des Vorhabens können belegt werden.
- Es handelt sich um einen innovativen Ansatz.
- Bei einem geplanten Kooperationsvorhaben ist die wirksame Zusammenarbeit in einem Kooperationsvertrag festzulegen, der vorgelegt werden muss. Die Vergabe von Aufträgen gilt hierbei nicht als Zusammenarbeit.
- Die zuwendungsfähigen Ausgaben für investive Maßnahmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben betragen mindestens 100.000 Euro.
- Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Durchführbarkeitsstudien betragen mindestens 50.000 Euro.
- Die maximale Förderung beträgt 2 Mio. Euro je Projekt.
- Eine Förderung ist nur möglich, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist.
Was wird gefördert?
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
Gefördert werden bei investiven Maßnahmen (Welche Projekte können gefördert werden? Punkte 1 bis 4):
- Investitionsmehrkosten, die für die Verbesserung der Energieeffizienz erforderlich sind.
- Können bei einer Gesamtinvestition die Kosten einer Investition zur Verbesserung der Energieeffizienz ermittelt werden, dann sind diese Kosten zuwendungsfähig.
Gefördert werden bei Durchführbarkeitsstudien (Welche Projekte können gefördert werden? Punkt 5):
- Die Kosten der Studie gemäß Artikel 25 AGVO, insbesondere:
- Fremdleistungen
- Personalkosten
- Sachleistungen und
- Gemeinkosten (15% der Personalkosten).
Gefördert werden bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie Verbundvorhaben (Welche Projekte können gefördert werden? Punkt 6):
- Gefördert werden Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger angestellt sind und für das Vorhaben eingesetzt werden.
- Für die Personalkosten können pro Jahr höchstens 1.720 Stunden pro Person anerkannt werden.
- Förderfähig ist auch das anteilige Mitwirken einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers, es wird jedoch auf höchstens 860 Stunden pro Jahr begrenzt.
- Die Restkosten eines Vorhabens, die keine direkten Personalkosten sind, wie beispielsweise Instrumente und Ausrüstung, Auftragsforschung etc. oder Beratung und andere Dienstleistungen werden über eine Pauschale von bis zu 40 % gefördert.
Nicht gefördert werden insbesondere:
- Grundlagenforschung
- Rabatte und Skonti.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht zurückzahlbaren Zuschusses.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Art. 25 AGVO:
Experimentelle Entwicklung
Die Höhe der Förderung für experimentelle Entwicklung beträgt:
- für kleine Unternehmen bis zu 45 Prozent
- für mittlere Unternehmen bis zu 35 Prozent
- für große Unternehmen bis zu 25 Prozent
der zuwendungsfähigen Kosten.
Industrielle Forschung
Die Höhe der Förderung für industrielle Forschung beträgt:
- für kleine Unternehmen bis zu 70 Prozent
- für mittlere Unternehmen bis zu 60 Prozent
- für große Unternehmen bis zu 50 Prozent
der zuwendungsfähigen Kosten.
Im Falle einer sogenannten wirksamen Zusammenarbeit kann die Förderung unter bestimmten Bedingungen auf maximal 80 Prozent erhöht werden, wenn mindestens ein KMU beteiligt ist.
Bei Vorhaben von Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung kann die Förderung auf bis zu 80 Prozent erhöht werden, sofern sich die Förderung ausschließlich auf nichtwirtschaftliche Tätigkeiten erstreckt.
Durchführbarkeitsstudien nach Art. 25 AGVO:
Die Höhe der Förderung für Durchführbarkeitsstudien beträgt:
- für kleine Unternehmen bis zu 70 Prozent
- für mittlere Unternehmen bis zu 60 Prozent
- grundsätzlich bis zu 50 Prozent
der zuwendungsfähigen Kosten.
Förderung von Investitionen nach Art. 38 AGVO:
Die Höhe der Förderung für solche Beihilfen beträgt:
- für kleine Unternehmen bis zu 50 Prozent
- für mittlere Unternehmen bis zu 40 Prozent
- für große Unternehmen bis zu 30 Prozent
der zuwendungsfähigen Kosten.
Dokumente
Rechtsgrundlagen
Die digitale Antragstellung ist ab sofort möglich. Dafür benötigen Sie ein Servicekonto Business, um Anträge online zu stellen und Rückmeldungen zu erhalten.
Voraussetzung für die elektronische Antragsstellung im LPW 2021
Das Online-Zugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, sämtliche Verwaltungsleistungen leicht zugänglich und möglichst barrierefrei auch über das Internet anzubieten. Auf dem Serviceportal des Landes Schleswig-Holstein können Unternehmen oder Behörden digitale Verwaltungsleistungen in Form von Online-Diensten in Anspruch nehmen.
Das Servicekonto ist Ihr persönlicher Bereich, über den Sie Ihre digitalen Förderanträge einreichen können.
Grundvoraussetzung ist ein authentifiziertes Unternehmens- oder Behördenkonto, das sogenannte Servicekonto Business. Sollten Sie noch über kein Servicekonto Business verfügen, registrieren Sie sich bitte. Sämtliche digitalen Verwaltungsleistungen im LPW 2021 erfordern es, dass sich die Nutzenden zusätzlich eindeutig ausweisen. Bitte authentifizieren Sie Ihr Servicekonto Business mit einem Elster-Organisationszertifikat. Dies ist zwingend notwendig, um die Legitimität bei Unternehmen und Behörden zu prüfen und um den Missbrauch sensibler Daten auszuschließen.
Sie benötigen mindestens ein Elster-Organisationszertifikat für den Administrator oder die Administratorin sowie weitere Organisationszertifikate für die Personen, die über das Servicekonto Business ebenfalls Antragsdienste nutzen sollen, für welche die Authentifizierung erforderlich ist.
Grundlegende Informationen zur Registrierung und Authentifizierung sowie zur Rechtevergabe erhalten Sie hier.
Bitte beachten Sie unbedingt: Bereits begonnene Projekte werden nicht gefördert (formaler Ausschlussgrund). Als Projektstart gilt insbesondere der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Beratungs- oder Dienstleistungsauftrag), d. h. eine verbindliche Vergabe eines Auftrages.
Hinweise zur Antragstellung:
- Das ELSTER-Organisationszertifikat dient zur Authentifizierung Ihres Unternehmens. Die Antragstellung muss deshalb zwingend mit einem Zertifikat des antragstellenden Unternehmens durchgeführt werden. Anträge, die mit Organisationszertifikaten anderer Unternehmen eingereicht werden, sind nicht rechtskräftig gestellt und unwirksam. Dieses gilt auch für Zertifikate von Unternehmen, die mit Ihrem Unternehmen verbunden sind.
- Im Antrag sind zwingend Ihre Unternehmensdaten anzugeben; die Angabe von Daten anderer Unternehmen – insbesondere von Beratungs- oder Dienstleistungsunternehmen in den Antragsfeldern – ist unzulässig. Dieses gilt grundsätzlich auch für die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse. Nur bei Verwendung einer eigenen E-Mail-Anschrift ist eine rechtskonforme Kommunikation zum Förderantrag - insbesondere die Übermittlung eines Zuwendungsbescheides - möglich.
- Kosten, die von einem Dienstleistungsunternehmen in Rechnung gestellt werden, welches bei der Antragstellung aktiv mitgewirkt hat, können keine zuwendungsfähigen Kosten in einem Fördervorhaben sein und werden nicht anerkannt.
Hier geht es zur Antragstellung für Unternehmen: Zum Serviceportal des Landes
Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung erhalten den Link zur Antragsstellung von der WTSH GmbH.