Förderung von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge II
Hinweis:
Aktuell werden keine neuen Anträge mehr entgegengenommen, da das dafür veranschlagte Haushaltsbudget bereits erschöpft ist. Bereits eingereichte Anträge sind hiervon nicht betroffen. Diese werden abschließend geprüft und bearbeitet. Falls die Antragstellung wieder geöffnet wird, wird dies hier bekannt gegeben. Wir bitten, von Nachfragen diesbezüglich abzusehen.
Ziel dieses Förderprogrammes ist, den Ausbau der Ladeinfrastruktur im Land Schleswig-Holstein zu fördern. Es soll ein bedarfsgerechtes und nutzerfreundliches Netz an Ladeinfrastruktur initiiert werden, so dass Nutzerinnen und Nutzer von Elektrofahrzeugen diese überall in Schleswig-Holstein schnell und unkompliziert auf- bzw. nachladen können.
Welche Projekte können gefördert werden?
Gefördert werden sowohl kleinere Ladepunkte als auch Großprojekte:
Kleinere Ladepunkte
- Errichtung von öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit einer Leistung zwischen 11 kW und 99 kW
Großprojekte
- Errichtung von öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit einer Leistung von mind. 100 kW
- Errichtung von Ladepunkten im Rahmen eines besonderen Vorhabens, das einen bedeutenden Beitrag zur Energiewende im Mobilitätssektor leistet
Wer kann Förderung beantragen?
Diese Förderung kann beantragt werden von:
- natürlichen Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (z. B. Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer, Gewerbetreibende, Freiberuflerinnen und Freiberufler),
- Personengesellschaften und
- juristischen Personen des privaten Rechts,
die einen Ladepunkt in Schleswig-Holstein errichten wollen.
Privatpersonen, die nicht wirtschaftlich tätig sind, sind nicht antragsberechtigt.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Das Projekt darf noch nicht begonnen sein. Eine Auftragserteilung (z. B. der Kauf der Ladeinfrastruktur) wird als Beginn gewertet, wodurch eine Förderung ausgeschlossen ist. Planung, Genehmigungsverfahren etc. gelten nicht als Beginn des Vorhabens.
- Die anzuschaffende Ladeinfrastruktur wird gekauft und nicht geleast.
- Der Standort der geförderten Ladeinfrastruktur muss in Schleswig-Holstein liegen.
- Die technischen Mindestanforderungen an die geförderte öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur richten sich nach der Ladesäulenverordnung (LSV).
- Die Ladeinfrastruktur muss den Vorgaben des Mess- und Eichrechts entsprechen oder von der zuständigen Eichbehörde freigegeben sein.
- Es darf sich bei dem Vorhaben weder um einen Eigenbau, einen Prototyp, eine Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung handeln.
- Die Installation sowie die Inbetriebnahme der geförderten Ladeinfrastruktur müssen durch einen qualifizierten Fachbetrieb vorgenommen werden.
- Die Ladeinfrastruktur wird zu 100% mit Strom aus erneuerbaren Energien betrieben.
- Eine Mindestbetriebsdauer von drei Jahren ist sichergestellt.
Was wird gefördert?
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
Gefördert werden:
- Errichtung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in Schleswig-Holstein mit einem oder mehreren Ladepunkten entsprechend der in der Richtlinie genannten Anforderungen, einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses des Ladestandortes und der Montage der Ladestation sowie das Lastmanagement
- Errichtung von nicht öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur in Schleswig-Holstein im Rahmen eines besonderen Vorhabens mit einem oder mehreren Ladepunkten entsprechend der in der Richtlinie genannten Anforderungen, einschließlich des dafür erforderlichen Netzanschlusses. Diese Vorhaben müssen sich dadurch auszeichnen, dass sie einen bedeutenden Beitrag zur Energiewende im Mobilitätssektor leisten.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt für kleinere Ladepunkte als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht zurückzahlbaren Zuschusses; die Förderung für Großprojekte erfolgt als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht zurückzahlbaren Zuschusses.
Für diese Förderung gelten die Bestimmungen der De-minimis-Verordnung. Die Summe der De-minimis-Beihilfen, die das antragstellende Unternehmen bzw. der Unternehmensverbund im zurückliegenden Zeitraum von drei Jahren erhalten kann, ist auf 300.000 Euro begrenzt. Falls das Unternehmen bzw. der Unternehmensverbund in den drei Jahren vor dem aktuellen Antrag bereits De-minimis-Beihilfen erhalten hat, müssen die entsprechenden Bescheinigungen im Antragsportal hochgeladen werden.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Für kleinere Ladepunkte beträgt der Zuschuss:
- 1.000 Euro pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 11 kW
- 2.000 Euro pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 22 kW
- 7.500 Euro pro Ladepunkt mit einer Leistung von mindestens 50 kW
- 500 Euro für ein zusätzliches Lastmanagement pro Standort bei mindestens drei Ladepunkten.
In allen Fällen darf der Zuschuss 50 % der förderfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
Für Großprojekte beträgt der Zuschuss:
- Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur wird mit bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben gefördert.
- Für jeden öffentlich zugänglichen Ladepunkt mit mindestens 100 kW beträgt der Zuschuss höchstens 30.000 Euro.
Welche Schritte sind erforderlich?
Kleinere Ladepunkte
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Großprojekte
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Projektvorschlag |
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Bewertung des Projektvorschlags |
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Förderantrag |
Förderantrag |
Beginn des Vorhabens |
Beginn des Vorhabens |
Prüfung des Förderantrags und Entscheidung |
Prüfung des Förderantrags und Entscheidung |
Zuwendungsbescheid |
Zuwendungsbescheid |
Auszahlungsantrag |
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Auszahlungen |
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Verwendungsnachweis |
Verwendungsnachweis |
Auszahlung |
Auszahlung |
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Verwertungsberichte |
Dokumente
Rechtsgrundlagen
Bitte beachten Sie unbedingt: Bereits begonnene Projekte werden nicht gefördert (formaler Ausschlussgrund). Als Projektstart gilt insbesondere der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Beratungs- oder Dienstleistungsauftrag), d. h. eine verbindliche Vergabe eines Auftrages.