Transfer-Bonus und HighTech-Bonus
Einstiegsförderung für Innovationsvorhaben von KMU (EIK)
Mit der Förderung sollen die Innovationsaktivitäten in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) durch Technologietransfer gestärkt werden.
Welche Projekte können gefördert werden?
Es werden Vorhaben mit innovationsunterstützenden Dienstleistungen und Innovationsberatungsdiensten gefördert, die zum Zwecke der Planung, Entwicklung und Umsetzung neuer oder der Verbesserung bestehender Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen für das antragstellende KMU von Dritten über einen Auftrag erbracht werden.
Transfer-Bonus
Der Transfer-Bonus stärkt den Technologietransfer zwischen KMU und Technologietransfereinrichtungen sowie privatwirtschaftlichen Transferpartnern.
Bei den Auftragnehmern handelt es sich beispielsweise um:
- Technologietransfereinrichtungen,
- Acceleratoren oder Inkubatoren,
- Kompetenz- oder Technikzentren.
HighTech-Bonus
Der HighTech-Bonus stärkt den Technologietransfer zwischen KMU und Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
Bei den Auftragnehmern handelt es sich um:
- Universitäten, Hochschulen, Fachhochschulen und deren Gesellschaften oder
- außeruniversitäre Forschungseinrichtungen wie beispielsweise Forschungszentren der Helmholtz-Gemeinschaft, Institute oder Einrichtungen der Fraunhofer Gesellschaft, der Leibniz-Gemeinschaft oder der Max-Planck-Gesellschaft.
Wer kann Förderung beantragen?
Diese Förderung kann von Gewerbebetrieben mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein beantragt werden, welche die Kriterien als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) nach Anhang I der AGVO erfüllen.
Mittlere Unternehmen sind Unternehmen
- mit weniger als 250 Arbeitsplätzen und
- einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro.
Kleine Unternehmen sind Unternehmen
- mit weniger als 50 Arbeitsplätzen und
- einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Mio. Euro.
Für Unternehmen, an denen andere Unternehmen oder Institutionen beteiligt sind bzw. für Unternehmen, auf die andere Unternehmen oder Institutionen einen beherrschenden Einfluss ausüben (Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen), gelten besondere Regeln zur Feststellung des KMU-Status. Gleiches gilt auch für Unternehmen, die an anderen Unternehmen beteiligt sind oder beherrschenden Einfluss ausüben.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- Es wird eine aussagekräftige Vorhabenbeschreibung zusammen mit den Angeboten für die geplanten Dienstleistungsaufträge eingereicht.
- Auftraggeber und Auftragnehmer müssen voneinander unabhängig sein.
- Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 15.000 Euro und dürfen höchstens 75.000 Euro betragen.
- Die geförderte Maßnahme soll binnen acht Kalendermonaten abgeschlossen sein.
- Pro Unternehmen können insgesamt maximal drei Vorhaben im Förderprogramm EIK – einschließlich Seed-Bonus und SeedInvest-Bonus – bezuschusst werden. Eine zeitliche Überlappung mehrerer Förderungen ist ausgeschlossen.
- Das Vorhaben entspricht den Auswahlkriterien hinsichtlich Innovationgrad und ökonomischer Bedeutung und liefert einen Beitrag zu den Querschnittszielen Nachhaltige Entwicklung, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung und Gleichstellung der Geschlechter.
- Das Projekt sollte zum Ziel der Landesregierung beitragen, 50 Prozent der EFRE-Mittel für klimaschutz- und energiewenderelevante Vorhaben einzusetzen.
- Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens ist gesichert.
- Das Vorhaben ist in Schleswig-Holstein durchzuführen und einschließlich der gewonnenen Erkenntnisse dort zu verwerten.
Was wird gefördert?
Zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie ursächlich im Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen, zur Durchführung unbedingt erforderlich sind und den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
Gefördert werden Kosten für innovationsunterstützende Dienstleistungen und Innovationsberatungsdienste, beispielsweise für:
- Beratung, Unterstützung und Schulung in den Bereichen Wissenstransfer, Erwerb, Schutz und Verwertung immaterieller Vermögenswerte sowie Anwendung von Normen und Vorschriften, in denen diese verankert sind,
- Konstruktionsleistungen,
- Prototypenbau,
- Design,
- Produkttests zur Qualitätssicherung oder zur Umweltverträglichkeit
- Werkstoffstudien
- FuE-Leistungen für neue Fertigungstechniken,
- Service Engineering sowie
- Zurverfügungstellung von Forschungsinfrastruktur und Laboratorien, Datenbanken, Bibliotheken sowie Tests und Messungen zum Zweck der Entwicklung effizienterer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.
Nicht gefördert werden:
- die Bereitstellung von reinen Büroflächen sowie
- Skonti und Rabatte.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht zurückzahlbaren Zuschusses.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Die Höhe dieser Förderung beträgt im Transfer-Bonus
- für mittlere Unternehmen bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben,
- für kleine Unternehmen bis zu 35 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Höhe dieser Förderung beträgt im HighTech-Bonus
- für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. In der Richtlinie aufgeführte maximale Förderquoten können nicht in Anspruch genommen werden.
Vor Antragstellung empfehlen wir eine kostenfreie Beratung durch die Innovationsberatung. Das Team der Innovationsberatung steht Ihnen rund um die Themen Technologie und Innovation zur Seite. Die Berater beantworten Ihre Fragen zu Innovationsprozessen, Innovationsthemen, neuen Technologieansätzen und Geschäftsfeldern oder digitalen Geschäftsmodellen.
Bitte beachten Sie unbedingt: Bereits begonnene Projekte werden nicht gefördert (formaler Ausschlussgrund). Als Projektstart gilt insbesondere der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Beratungs- oder Dienstleistungsauftrag), d. h. eine verbindliche Vergabe eines Auftrages.
Dokumente
Rechtsgrundlagen
Die digitale Antragstellung ist ab sofort möglich. Dafür benötigen Sie ein Servicekonto Business, um Anträge online zu stellen und Rückmeldungen zu erhalten.
Voraussetzung für die elektronische Antragsstellung im LPW 2021
Das Online-Zugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund, Länder und Kommunen, sämtliche Verwaltungsleistungen leicht zugänglich und möglichst barrierefrei auch über das Internet anzubieten. Auf dem Serviceportal des Landes Schleswig-Holstein können Unternehmen oder Behörden digitale Verwaltungsleistungen in Form von Online-Diensten in Anspruch nehmen.
Das Servicekonto ist Ihr persönlicher Bereich, über den Sie Ihre digitalen Förderanträge einreichen können.
Grundvoraussetzung ist ein authentifiziertes Unternehmens- oder Behördenkonto, das sogenannte Servicekonto Business. Sollten Sie noch über kein Servicekonto Business verfügen, registrieren Sie sich bitte. Sämtliche digitalen Verwaltungsleistungen im LPW 2021 erfordern es, dass sich die Nutzenden zusätzlich eindeutig ausweisen. Bitte authentifizieren Sie Ihr Servicekonto Business mit einem Elster-Organisationszertifikat. Dies ist zwingend notwendig, um die Legitimität bei Unternehmen und Behörden zu prüfen und um den Missbrauch sensibler Daten auszuschließen.
Sie benötigen mindestens ein Elster-Organisationszertifikat für den Administrator oder die Administratorin sowie weitere Organisationszertifikate für die Personen, die über das Servicekonto Business ebenfalls Antragsdienste nutzen sollen, für welche die Authentifizierung erforderlich ist.
Grundlegende Informationen zur Registrierung und Authentifizierung sowie zur Rechtevergabe erhalten Sie hier.
Hinweise zur Antragstellung:
- Das ELSTER-Organisationszertifikat dient zur Authentifizierung Ihres Unternehmens. Die Antragstellung muss deshalb zwingend mit einem Zertifikat des antragstellenden Unternehmens durchgeführt werden. Anträge, die mit Organisationszertifikaten anderer Unternehmen eingereicht werden, sind nicht rechtskräftig gestellt und unwirksam. Dieses gilt auch für Zertifikate von Unternehmen, die mit Ihrem Unternehmen verbunden sind.
- Im Antrag sind zwingend Ihre Unternehmensdaten anzugeben; die Angabe von Daten anderer Unternehmen – insbesondere von Beratungs- oder Dienstleistungsunternehmen in den Antragsfeldern – ist unzulässig. Dieses gilt grundsätzlich auch für die Angabe Ihrer E-Mail-Adresse. Nur bei Verwendung einer eigenen E-Mail-Anschrift ist eine rechtskonforme Kommunikation zum Förderantrag - insbesondere die Übermittlung eines Zuwendungsbescheides - möglich.
- Kosten, die von einem Dienstleistungsunternehmen in Rechnung gestellt werden, welches bei der Antragstellung aktiv mitgewirkt hat, können keine zuwendungsfähigen Kosten in einem Fördervorhaben sein und werden nicht anerkannt.
Hier geht es zur Antragsstellung: Zum Serviceportal des Landes