Förderaufruf Energiewende in Schleswig-Holstein
Die Frist zur Einreichung von Anträgen ist abgelaufen.
Welche Projekte können gefördert werden?
Gefördert werden Forschungs- und Verbundvorhaben der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Dabei fokussiert sich dieser Aufruf auf die Entwicklung kritischer umweltschonender und ressourceneffizienter Technologien in den Bereichen Energieeffizienz, Erneuerbare Energien sowie Energiespeicher, Netze und Systeme.
- Energieffizienztechnologien (thermisch und elektrisch) zur Steigerung der Energieeinsparpotenziale
- Innovative und effiziente Prozesse und Prozesstechnologien, mit denen Energiebedarfe minimiert und effiziente Produktions-/ Bau-/ Betriebsweisen (z.B. höhere Wirkungsgrade) optimiert werden
- Methoden, mit denen Energieeffizienzpotenziale mittels Querschnittstechnologien konsequent ausgeschöpft werden können
- Intelligente Gebäudesystemtechnik, die Energieeinsparpotenziale heben kann
- Material- und Werkstoffforschung wie z. B. Materialeffiziente Weiterentwicklung von Windenergieanlagen, Rotorblättern und/oder Turmkonzepten, Entwicklung von Membranen zur Stofftrennung, Leichtbau sowie Umrichtmodule für Windkraftanlagen
- Kombination verschiedener Erzeugungsarten (Windenergie, Wellenkraft, Solar-, Bioenergie)
- Weiterentwicklung der Power-to-X Technologien, um z.B. in der industriellen Produktion oder als strombasierter Energieträger in Fahrzeugen eingesetzt zu werden
- Technologien, Komponenten und Systemkonzepte für eine nachhaltige und klimaneutrale Mobilität (z.B. Erhöhung des Wirkungsgrades der Brennstoffzelle, Weiterentwicklung der Fertigung von Umrüstsätzen für H2-LKW)
- Verlässliche Bereitstellung und Transfer von fluktuierenden erneuerbaren Energien über verschiedenste Komponenten (Netze, Speicher, Umwandlung usw.)
- Systemintegration und Infrastrukturen für effiziente, intelligente und flexible Energienutzungen, –bereitstellungen, -verteilung wie z.B. synthetische Kraftstoffe, grüner Wasserstoff, Speichertechnologien, leistungsgesteigerte Elektronikkomponenten und Dekarbonisierung
- Kombination verschiedener Produktionsarten Erneuerbarer Energie, intelligente Energiesysteme, Netze und Speichersysteme zur Nutzung der Vorteile der Flexibilisierung von Angebot und Nachfrage
Die Frist zur Einreichung von Projektskizzen ist der 11. Juli 2025.
Wer kann Förderung beantragen?
Förderberechtigt ist, wer zu einer der folgenden Zielgruppen gehört:
- Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung (z.B. Hochschulen, Forschungseinrichtungen)
- Ähnliche Einrichtungen der öffentlichen Hand bzw. Einrichtungen oder Institutionen, die überwiegend öffentlich getragen werden, sofern keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird,
- Unternehmen, vorrangig Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
mit Sitz oder Betriebsstätte in Schleswig-Holstein.
Bei Verbundvorhaben können in begründeten Ausnahmefällen auch Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung bzw. Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte außerhalb Schleswig-Holsteins, bevorzugt aus benachbarten Regionen, z.B. aus der Metropolregion Hamburg oder den norddeutschen Bundesländern oder Ostseeanrainerstaaten, finanziell unterstützt werden, wenn das Projekt klare Vorteile für Schleswig-Holstein erwarten lässt und keine geeigneten Partner in Schleswig-Holstein ansässig sind.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
- An Verbundvorhaben muss sich neben einer Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung mindestens noch ein eigenständiges Unternehmen beteiligen.
- Bei mehreren beteiligten Unternehmen muss mindestens ein KMU beteiligt sein.
- Kein einzelnes Unternehmen bestreitet mehr als 70 Prozent der förderbaren Kosten.
- Zwischen den Verbundpartnern muss eine wirksame Zusammenarbeit stattfinden. Die Untervergabe von Aufträgen gilt nicht als Zusammenarbeit.
- Die Vorhaben müssen den in der STEP-VO definierten kritischen Technologiesektoren zuzuordnen sein (Anlage 1).
- Die Vorhaben müssen ein innovatives, neues wegbereitendes Element von erheblichem wirtschaftlichem Potenzial für den EU-Binnenmarkt oder zur Verringerung oder Verhinderung von strategischen Abhängigkeiten der Europäischen Union beitragen.
- Die Vorhaben müssen einen Beitrag zu den für das spezifische Ziel 1.6 bzw. 2.9 im EFRE-Programm festgelegten Indikatoren leisten.
Was wird gefördert?
- Personalkosten in Form von pauschalen Stundensätzen,
-
Restkosten, u.a. für Instrumente, Ausrüstung, Lizenzen, Reisekosten und Fremdleistungen sowie die sonstigen Betriebskosten (Material etc.) und die Gemeinkosten (Miete, Strom etc.)
Wie hoch ist der Zuschuss?
Die Höhe der Förderung von Großunternehmen beträgt:
- bis zu 40 Prozent der förderfähigen Kosten für experimentelle Entwicklung,
- bis zu 65 Prozent der förderfähigen Kosten für industrielle Forschung,
Die Höhe der Förderung für mittlere Unternehmen beträgt:
- bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten für experimentelle Entwicklung,
- bis zu 75 Prozent der förderfähigen Kosten für industrielle Forschung,
Die Höhe der Förderung für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen beträgt:
- bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten für experimentelle Entwicklung,
- bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten für industrielle Forschung,
Die Höhe der Förderung für Einrichtungen für Forschungs- und Wissensverbreitung beträgt bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten.
Wie wird gefördert?
Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung in Form eines nicht zurückzahlbaren Zuschusses.
Dokumente
Rechtsgrundlagen
Vor Antragstellung empfehlen wir eine kostenfreie Beratung durch die Innovationsberatung. Das Team der Innovationsberatung steht Ihnen rund um die Themen Technologie und Innovation zur Seite. Die Berater beantworten Ihre Fragen zu Innovationsprozessen, Innovationsthemen, neuen Technologieansätzen und Geschäftsfeldern oder digitalen Geschäftsmodellen.
Bitte beachten Sie unbedingt: Bereits begonnene Projekte werden nicht gefördert (formaler Ausschlussgrund). Als Projektstart gilt insbesondere der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages (z. B. Beratungs- oder Dienstleistungsauftrag), d. h. eine verbindliche Vergabe eines Auftrages.